BGer 5D_16/2009
 
BGer 5D_16/2009 vom 23.02.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5D_16/2009/don
Verfügung vom 23. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Solothurn.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Solothurn,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 20. Februar 2009 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann