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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9F_2/2009
Urteil vom 25. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
H.________, Gesuchsteller,
gegen
Kantonale Pensionskasse Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Revisionsgesuch gegen den Entscheid
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 13. Januar 1993.
Nach Einsicht
in das Gesuch vom 7. Februar 2009 (Poststempel) um Revision des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Januar 1993 (B 27/92),
in Erwägung,
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen letztinstanzlichen Urteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist, wobei im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen ist, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch sinngemäss auf den Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG stützt, wonach die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass gemäss Art. 124 Abs. 2 BGG nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids die Revision aufgrund des Revisionsgrunds des Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht mehr verlangt werden kann,
dass die zehnjährige Frist längst abgelaufen ist, erging doch der zu revidierende Entscheid am 13. Januar 1993,
dass daher auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist und unter diesen Umständen offenbleiben kann, ob das Gesuch überhaupt rechtzeitig eingereicht worden ist (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG),
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Nussbaumer