BGer 8C_812/2008 |
BGer 8C_812/2008 vom 26.02.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_812/2008
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Urteil vom 26. Februar 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Parteien
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W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Ulrich Ziswiler,
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c/o Scholl Lienhard & Partner, Rechtsanwälte,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. August 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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W.________, geboren 1949, wurde am 14. März 2005 durch eine Eisentür, welche aufgestossen wurde, verletzt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte ihre Leistungspflicht dem Grundsatz nach, stellte die gewährten Taggeldleistungen indessen mit Verfügung vom 31. August 2007 und Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2007 per 1. August 2007 ein mit der Begründung, dass der Versicherte durch das Knieleiden in der Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt sei.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. August 2008 ab.
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C.
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W.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm auch über den 1. August 2007 hinaus Taggelder zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen.
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Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Taggelder (Art. 16 UVG), über die dafür vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei auch nach dem 1. August 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen.
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2.1 Zunächst wird gerügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Einschätzung der SUVA-Kreisärzte abgestellt habe, welche eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestieren. Es spricht indessen nicht gegen die Beweiskraft der betreffenden Stellungnahmen, dass anstaltsinterne Ärzte sie verfasst haben (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f., AHI 2001 S. 112 [I 128/98] E. 3b/ee mit Hinweisen). Des Weiteren vermag die am 1. November 2007 zuhanden der Arbeitslosenversicherung abgegebene Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. B.________, wonach der Beschwerdeführer dauernd zu 100 % arbeitsunfähig sei, hier insofern nichts Relevantes beizutragen, als dafür keine Begründung angeführt wird. Nicht erst durch die letztinstanzlich von der SUVA eingereichten - mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG fraglich zulässigen - Arztberichte, sondern schon aufgrund der bis zum Einspracheentscheid aktenkundigen medizinischen Stellungnahmen und der Akten der Invalidenversicherung war indessen bekannt, dass der Beschwerdeführer auch wegen anderer, teils unfallbedingter, aber nicht durch die SUVA versicherter Leiden bei Dr. med. B.________ und bei Dr. med. J.________ in Behandlung stand (Unfall mit Unterschenkelfraktur, Datum nicht bekannt; Arthroskopie mit lateraler Meniscectomie am linken Knie am 24. April 1997; Commotio cerebri, Jochbeinfraktur, Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks, Kontusion an Brust- und Lendenwirbelsäule sowie an der rechten Schulter bei einem Treppensturz am 20. August 2003; Sturz mit Commotio cerebri im Oktober 2004; cervicocephales Schmerzsyndrom; Depression mit somatischem Syndrom nach Unfall im Dezember 2004; kognitive Beeinträchtigungen; Aethylismus). Gegenüber der SUVA haben sich die behandelnden Ärzte zu der allein durch den hier streitigen Unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit zuletzt nicht mehr geäussert. Da der Versicherte im Übrigen umfassend abgeklärt wurde, war die SUVA auch nicht gehalten, diesbezügliche weitere Vorkehren zu treffen.
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2.2 Den vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Berichten des Dr. med. L.________ vom 7. und 8. September 2008 ist über die Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zum Erlass des Einspracheentscheides, welcher für die richterliche Überprüfungsbefugnis zeitlich massgebend ist (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169), nichts zu entnehmen, weshalb die fraglichen Stellungnahmen hier nicht zu berücksichtigen sind und offen gelassen werden kann, ob deren Einreichung zulässig war (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2.3 Zu den geltend gemachten Schulterbeschwerden hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert. Zwar hat der Beschwerdeführer anlässlich der Unfallmeldung angegeben, auch die rechte Körperhälfte sei durch die Eisentür getroffen worden; dass er sich dort jedoch verletzt hätte, ist in keinem der bis zum Einspracheentscheid vorliegenden Arztberichte dokumentiert. Aus der letztinstanzlich eingereichten Stellungnahme des Dr. med. L.________ ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die geklagten Beschwerden durch den hier streitigen Unfall verursacht worden wären. Weitere Abklärungen sind daher nicht erforderlich.
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2.4 Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer bezüglich des linken Knies seit dem Unfall auch nach zweimaliger Arthroskopie nie beschwerdefrei war und immer wieder wegen Schmerzen und Schwellung seinen Hausarzt aufgesucht hat. Gemäss Dr. med. J.________, welcher die Arthroskopien am 10. November 2005 und am 9. Februar 2007 durchgeführt hat, waren jedoch lediglich noch jährliche Kontrollen erforderlich. Des Weiteren erachtete er eine leichte körperliche Tätigkeit auch nach der zweiten Operation als zumutbar, was mit der Einschätzung der SUVA-Kreisärzte Dr. med. Y.________ und Dr. med. R.________ übereinstimmt.
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2.5 Sinngemäss wird geltend gemacht, die angestammte Tätigkeit könne nicht mehr ausgeübt werden. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Gemäss Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. R.________ war aufgrund der klinischen Untersuchung am 16. Oktober 2007 eine leichte, körperlich wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit, insbesondere Bürotätigkeit, ganztägig zumutbar (mit der Möglichkeit, bei Bedarf das Bein hoch zu lagern). Inwiefern dies mit dem angestammten Beruf nicht vereinbar wäre, substantiiert der Beschwerdeführer nicht und ist angesichts seiner Angaben, wonach er als kaufmännischer Angestellter zuletzt bei einer Unternehmensberatung für Organisation und Informatik tätig war und dort beratende Funktion innehatte und für die Prozessoptimierung zuständig war, nicht ersichtlich. Damit ist davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit dem Knieleiden angepasst ist.
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3.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Februar 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Durizzo
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