Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_32/2009
Urteil vom 27. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
gegen
Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
Haftprüfung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer.
In Erwägung,
dass die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau gegen die in Untersuchungshaft versetzte X.________ eine Strafuntersuchung führt,
dass die Angeschuldigte am 23. Januar 2009 beim Obergericht des Kantons Aargau ein Haftentlassungsgesuch eingereicht hat,
dass der Vizepräsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2009 abwies,
dass die Angeschuldigte dagegen am 5. Februar 2009 eine Beschwerde beim Bundesgericht einreichte,
dass auf offensichtlich unzulässige Beschwerden im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2-3 BGG),
dass die Beschwerdeführerin laut angefochtenem Entscheid und Beschwerdeschrift minderjährig ist (Geburtsdatum: ...),
dass im angefochtenen Haftprüfungsentscheid das Jugendstrafprozessrecht angewendet wurde,
dass die Kantone laut Art. 41 Abs. 1 JStG verpflichtet sind, gegen Haftentscheide im Jugendstrafverfahren ein Rechtsmittel vorzusehen, und dass diese Bestimmung seit dem 1. Januar 2007 anwendbar ist (BGE 133 IV 267 E. 3.1-3.3 S. 269 f.),
dass ein Verhafteter, auf den das Jugendstrafgesetz anwendbar ist, daher ein kantonales Rechtsmittel gegen Haftverlängerungen erheben kann und dieses Rechtsmittel gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG auch ausschöpfen muss, bevor er Beschwerde ans Bundesgericht führen kann (BGE 133 IV 267 E. 3.4 S. 270 f.),
dass bis zur Anpassung der kantonalen Prozessbestimmungen die zuständige kantonale Instanz durch den Erlass einer Übergangsregelung auf dem Verordnungsweg oder durch die Bezeichnung des Gerichts im Einzelfall zu bestimmen ist (BGE 133 IV 267 E. 3.4 S. 271),
dass der Beschwerdeführerin seitens der zuständigen kantonalen Behörde mitzuteilen sein wird, bei welcher kantonalen Instanz sie ein allfälliges Rechtsmittel einlegen kann,
dass die Beschwerde sich als offensichtlich unzulässig erweist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, eine Parteientschädigung jedoch nicht zuzusprechen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Art. 68 BGG),
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden weder Gerichtskosten erhoben, noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Jugendanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Forster