Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_15/2009/don
Verfügung vom 3. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erlass von Gerichtsgebühren (Zivilprozess),
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 28. November 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 28. November 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisender Verfügung vom 6. Februar 2009) mit Schreiben vom 2. März 2009 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist,
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann