Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_1061/2008
Urteil vom 6. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Parteien
I.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Baumann,
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt René W. Schleifer,
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. November 2008.
Sachverhalt:
A.
I.________, geboren 1953, erlitt am 25. April 2004 einen Autounfall. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft erkannte ihre Leistungspflicht als Unfallversicherer dem Grundsatz nach, stellte die Versicherungsleistungen indessen mit Verfügung vom 16. August 2007 und Einspracheentscheid vom 28. Mai 2008 per 31. Juli 2007 ein mit der Begründung, dass die noch geklagten Beschwerden in keinem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall mehr stünden.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. November 2008 ab.
C.
I.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen.
Während die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden.
2.
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 179 E. 3.1 und 3.2 S. 181; bei psychischen Unfallfolgen BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz ist gestützt auf die medizinischen Akten davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten habe und in der Folge die für eine solche Verletzung typischen Beschwerden (insbesondere Kopf- und Nackenschmerzen) aufgetreten seien. Die psychische Problematik lasse die zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma gehörenden Beeinträchtigungen indessen ganz in den Hintergrund treten. Die Adäquanz der noch geklagten Beschwerden wurde daher nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen geprüft. Dies ist nicht zu beanstanden (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99, 134 V 109 E. 6.1 S. 116) und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht gerügt.
4.
Zur Begründung des Antrags auf Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % wird einzig angeführt, dass die anlässlich einer neuropsychologischen Untersuchung in der Neurologischen Klinik des Spitals X.________ vom 13. August 2008 festgestellten kognitiven Defizite gemäss Einschätzung der Frau Dr. med. W.________ zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % führe, was von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei.
Die Neuropsychologin stellte Beeinträchtigungen in der Aufmerksamkeit, in den exekutiven Funktionen und im mnestischen Bereich fest. Eine hirnorganische Genese konnte sie indessen ausschliessen, was mit den früheren neurologischen Einschätzungen übereinstimmt (Gutachten des Zentrums für Neurologische Gutachten vom 15. November 2004 sowie des Schweizerischen Instituts für Versicherungsmedizin vom 13. Juli 2007). Frau Dr. med. W.________ interpretiert die Minderleistungen im Rahmen der Schmerzproblematik und der psychischen Störung.
Dass die Versicherte nach wie vor unter solchen Beschwerden leidet, ist unbestritten. Entscheidend ist jedoch, dass Verwaltung und Vorinstanz eine Leistungspflicht des Unfallversicherers mangels adäquaten Kausalzusammenhangs dieser Beschwerden mit dem Unfall verneint haben. Dagegen wird letztinstanzlich nichts vorgebracht. Fehlt es an der adäquaten Kausalität, kann praxisgemäss auf beweismässige Weiterungen in Bezug auf die natürliche Kausalität verzichtet werden (Urteil 8C_42/2007 vom 14. April 2008, E. 2 Ingress).
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Durizzo