Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_863/2008
Urteil vom 6. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 27. Juni 2008.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2006 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem 1972 geborenen M.________ ab 1. Januar 2005 eine halbe Invalidenrente zu, was sie nach Einholung u.a. der polydisziplinären Expertise vom 14. November 2006 des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ auf erhobene Einsprache hin bestätigte (Einspracheentscheid vom 8. November 2007).
B.
Die von M.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 27. Juni 2008 ab.
C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei die Sache, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Verwaltung, zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 14. November 2006 festgestellt, der Beschwerdeführer sei in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit 50 % arbeitsfähig, welches Leistungsprofil sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten lasse. Zusätzlicher Abklärungen bedürfe es nicht. Der Beschwerdeführer wendet hiegegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe verschiedene Berichte - insbesondere jenen des Ospedale Y.________ vom 31. August 2006 über den vom 14. Juli bis 4. August 2006 absolvierten Therapieaufenthalt - nicht in die Beweiswürdigung einbezogen, sich mit seinen sachbezüglichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt.
2.2
2.2.1 Eine (zusammengefasste) Wiedergabe medizinischer Berichte und Gutachten allein ist keine umfassende, sorgfältige, objektive und inhaltsbezogene Beweiswürdigung, wie sie die Rechtsprechung verlangt (BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 395; Urteil 8C_734/2008 vom 11. Dezember 2008). Indessen gebieten weder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) noch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG), dass sich das kantonale Versicherungsgericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen hätte. Vielmehr sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sind die Gründe anzugeben, warum das Gericht auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 132 V 393 E. 2.1 in fine S. 396).
2.2.2 Der angefochtene Entscheid würdigt, wenn auch inhaltlich eher knapp, die als beweiskräftig betrachtete Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit im Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ doch auf dem Hintergrund der medizinischen Aktenlage und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden. Damit hat die Vorinstanz den Vorwurf, die Experten hätten einzelne Umstände einseitig bewertet, rechtlich zulässig entkräftet. Weiter übersieht die Kritik in der Beschwerde, dass die IV-Stelle gerade wegen der vorgängigen uneinheitlichen Beurteilungen durch die Dres. med. W.________ und Z.________, beide Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, ein polydisziplinäres Administrativgutachten hatte erstellen lassen. Daher hat sich das kantonale Gericht verständlicherweise mit den Auffassungen dieser Ärzte nicht weiter befasst. Sodann stellt der Beschwerdeführer zwar auch letztinstanzlich die Schlüssigkeit des Gutachtens des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ in Frage; aber stichhaltige Einwendungen inhaltlicher Art oder bezüglich der rechtsprechungsgemässen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a in fine S. 352), die es als bundesrechtswidrig erscheinen liessen, wenn das Kantonsgericht ihm Beweiseignung und konkrete Beweiskraft zuerkannte, bringt er nicht vor. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in Bezug auf die arbeitsmarktliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur die somatischen Befunde berücksichtigt, die psychisch bedingten Einschränkungen dagegen mit Stillschweigen übergangen. Auch diese Rüge dringt nicht durch, weil die Gutachter des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ - ausdrücklich wegen der psychiatrisch relevanten Befunde - auf eine hälftige Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten geschlossen hatten, weshalb sich weitere Darlegungen dazu erübrigten. Eine sozialpraktische Nichtverwertbarkeit des psychiatrisch attestierten Leistungsvermögens (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298) wäre von den erfahrenen Administrativgutachtern mit Sicherheit erwähnt worden, wenn eine solche bestünde, wie der Beschwerdeführer behauptet.
2.2.3 Die geltend gemachte fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Berichten des Dr. med. V.________ und der Frau Dr. med. D.________, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, ist ebenfalls weder gehörs- noch beweisrechtlich zu beanstanden. Vielmehr hat die Vorinstanz in E. 7.1 ihres Entscheides das Nötige dazu gesagt. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer an den für die Beweiswürdigung relevanten Unterschied von ärztlichem Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu erinnern (statt vieler Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Schliesslich verletzt die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts auch nicht deswegen Bundesrecht, weil der Austrittsbericht des Ospedale Y.________ im angefochtenen Entscheid unerwähnt geblieben ist; denn es kann diesem Aktenstück nichts über die Arbeitsfähigkeit entnommen werden, zumal unklar bleibt, ob sich die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) auf den Ein- oder Austrittszeitpunkt bezieht. Zudem hat das Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ diesen Bericht gewürdigt und begründet, weshalb kein schweres, vollständig chronifiziertes und therapieresistentes Beschwerdebild vorliegt.
2.3 Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Entscheidung über die zumutbare Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) als einer Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.) sowohl in Bezug auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs als auch unter dem Gesichtswinkel der freien Beweiswürdigung vor Bundesrecht stand (E. 1). Die weiteren Elemente der Invaliditätsbemessung liegen nicht im Streit und geben auch nach der Aktenlage zu keinen Weiterungen Anlass.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Coop und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. März 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Ettlin