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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_25/2009 /len
Urteil vom 9. März 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Rusch.
Gegenstand
Schenkung,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, vom 18. September 2008.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Hinterrhein die Klage der Beschwerdeführerin auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Rückübertragung der mit dem Schenkungsvertrag vom 31. August 2001 überlassenen Grundstücke mit Urteil vom 19. Juni 2008 abwies;
dass das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Berufung mit Verfügung vom 18. September 2008 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 16. Februar 2009 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 18. September 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten;
dass die Beschwerdeführerin eine weitere, vom 17. Februar 2009 datierte Eingabe einreichte, in der sie sich zum Sachverhalt äusserte;
dass in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides festgehalten wird, dass der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- betrage;
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber in ihren Eingaben vorbringt, die geschenkten Grundstücke hätten mindestens einen Wert von Fr. 150'000.--;
dass die Frage der Höhe des Streitwertes offen bleiben kann, weil sich am Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens auch dann nichts ändert, wenn angenommen wird, der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- sei erreicht, weshalb das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit ihrer Eingabe vom 16. Februar 2009 als Beschwerde in Zivilsachen behandelt werden muss;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit damit auch das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 19. Juni 2008 kritisiert wird, da es sich dabei nicht um ein letztinstanzliches kantonales Urteil im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2009 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
dass die Eingabe vom 16. Februar 2009 in tatsächlicher Hinsicht lediglich eine Darstellung des Sachverhalts aus eigener Sicht enthält und in rechtlicher Hinsicht bloss behauptet wird, die Frist für den Widerruf der Schenkung gemäss Art. 251 OR sei eingehalten worden, ohne dass auf die gegenteilige Beurteilung des Kantonsgerichts eingegangen wird, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern dieses Art. 251 OR verletzt haben soll;
dass somit auch die Eingabe vom 16. Februar 2009 die erwähnten Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin