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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_1046/2008
Urteil vom 11. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. November 2008.
Sachverhalt:
Der 1951 geborene S.________ arbeitete bei der Firma F.________ AG, als er sich am 17. Oktober 2002 bei einem Sturz von einem Gerüst aus ca. 2,5 m Höhe eine stabile LWK II Fraktur, eine Commotio cerebri mit einer Stammganglien-Einblutung rechts und eine Ellbogenkontusion links zuzog. Nach diversen medizinischen Behandlungen, worunter ein knapp drei Monate dauernder stationärer Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik X.________, und beruflichen Abklärungen sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten mit Verfügung vom 24. November 2006 eine Invalidenrente von 26 % und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. März 2007 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 14. November 2008).
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seien ihm höhere Versicherungsleistungen zuzusprechen. Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 wies das Bundesgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, da es die Prozessbegehren als aussichtslos erachtete. Am 5. März 2009 ersuchte er um Wiedererwägung dieser Verfügung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung massgebenden Rechtsgrundlagen insbesondere jene zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und die Rechtsprechung zur Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens (BGE 129 V 472 insbesondere E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 482) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Stellungnahmen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; E. 3b/ee S. 353). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, der Versicherte sei aufgrund der unfallbedingten Beschwerden in einer leichten angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Sie hat sich dabei zu Recht auf die Gutachten der Dres. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Leiterin des Versicherungspsychiatrischen Dienstes der SUVA (vom 10. März 2006) und A.________, Fachärztin für Neurologie FMH in der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA (vom 3. April 2006), abgestützt, die mit der Vorinstanz alle rechtsprechungsgemässen Kriterien (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen) für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage erfüllen. Indizien, die gegen die Zulässigkeit dieser versicherungsinternen ärztlichen Begutachtungen sprechen, sind nicht zu erkennen. Das kantonale Gericht hat sich überdies mit den abweichenden medizinischen Beurteilungen auseinandergesetzt. Den fundierten Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich beigepflichtet werden.
3.2 Was dagegen in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu überzeugen, zumal sich der Beschwerdeführer mit den entscheidenden Erwägungen zu der aus medizinischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im angefochtenen Entscheid nicht befasst. Entgegen seiner Argumentation wurde die von Dr. med. H.________ diagnostizierte protrahierte Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung "von anderen Gefühlen" (ICD-10: F 43.23) in die Zumutbarkeits-Beurteilung miteinbezogen. Die Expertin kam jedoch zur überzeugend begründeten Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer durch diese psychische Störung für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit in zeitlicher oder leistungsmässiger Hinsicht nicht eingeschränkt sei. Die Frage nach der Adäquanz der psychischen Beschwerden mit dem Unfall hat sich daher gar nicht gestellt. Ebenso ist der Vorwurf nicht nachzuvollziehen, die psychiatrische Exploration sei aus sprachlichen Gründen erschwert gewesen. Dem umfassenden Gutachten vom 10. März 2006 kann vielmehr entnommen werden, dass die Verständigung mittels Dolmetscher erfolgte. Schliesslich geht auch die beschwerdeführerische Berufung auf die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit durch die Invalidenversicherung fehl. Diese hat dem Beschwerdeführer offenbar eine bis November 2006 befristete ganze Rente während der Heilungs- und Abklärungsphase zugesprochen. Auch diese Versicherung erachtete den Verunfallten ab jenem Zeitpunkt indessen für fähig, eine vollzeitliche leichte bis mittelschwere Tätigkeit aufzunehmen und dabei einen rentenausschliessenden Verdienst zu erzielen.
3.3 Was die im vorinstanzlichen Entscheid bestätigte Festlegung des Integritätsschadens auf 15 % betrifft, wird dieser in der letztinstanzlichen Beschwerde nicht mehr ausdrücklich gerügt, womit es sein Bewenden hat.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und nach summarischer Begründung, erledigt wird.
5.
Das Wiedererwägungsgesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, soweit es infolge Bezahlung des Kostenvorschusses nicht bereits gegenstandslos geworden ist, bringt doch der Beschwerdeführer nichts vor, was die Richtigkeit der Verfügung vom 13. Februar 2009 in Frage zu stellen vermöchte. Die Gerichtskosten werden daher dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Schüpfer