BGer 5A_167/2009 |
BGer 5A_167/2009 vom 12.03.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_167/2009/bnm
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Urteil vom 12. März 2009
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II. zivilrechtlichen Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________ AG in Liquidation,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Z.________,
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Betreibungsamt A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Fortsetzungsbegehren.
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Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde).
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Nach Einsicht
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in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG) gegen den Entscheid vom 26. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerdefrist bei der Anfechtung von Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen 10 Tage seit Eröffnung des kantonalen Entscheids beträgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG), wie der Beschwerdeführerin in der obergerichtlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend mitgeteilt worden ist,
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dass die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde am 10. März 2009 (Dienstag) und damit nach Ablauf der am 11. Februar 2009 beginnenden 10-tägigen Beschwerdefrist (Eröffnung des angefochtenen Entscheids: 10. Februar 2009) der Post zu Handen des Bundesgerichts übergeben hat,
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dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise genügt und ausserdem missbräuchlich ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass die Abteilungspräsidentin den im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ergehenden Entscheid fällt,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. März 2009
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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