Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_30/2009/bnm
Verfügung vom 13. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch Bezirksratskanzlei Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 23. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 23. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 12. März 2009 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann