BGer 8C_166/2009
 
BGer 8C_166/2009 vom 13.03.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_166/2009
Urteil vom 13. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
N.________ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der N.________ AG vom 13. Februar 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 9. Januar 2009,
in die nach Erlass der Verfügung vom 16. Februar 2009 betreffend fehlende Beilagen bzw. der Mitteilung vom 16. Februar 2009 betreffend gesetzliche Formerfordernisse von Beschwerden am 20. Februar 2009 unter anderem erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch BGE 134 II 244 mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingabe vom 13. Februar 2009 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich die Beschwerdeführerin nicht in hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass zwar eine Nachreichung verschiedener Akten, insbesondere des mit Verfügung vom 16. Februar 2009 einverlangten vorinstanzlichen Entscheides, erfolgt ist, jedoch keine Verbesserung der Eingabe vom 13. Februar 2009 vorgenommen wurde, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin in der Mitteilung vom 16. Februar 2009 auf die Formerfordernisse des Rechtsmittels und die nur innert der Beschwerdefrist noch mögliche Verbesserung desselben hingewiesen hatte,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2; je mit Hinweis) - ausser Betracht fällt (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f.),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz