Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_24/2009
Urteil vom 13. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. November 2008.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. Juni 2006 der 1968 geborenen S.________ für die Zeit vom 1. September 2003 bis 30. April 2005 eine befristete ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zugespochen hatte, woran sie mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2007 festhielt,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. November 2008 abwies,
dass die Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seien die "vollen Versicherungsleistungen zuzusprechen", eventuell sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht sodann beantragen lässt, der vorliegende Prozess sei mit dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren 8C_24/2009 zu vereinigen,
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 6. Februar 2009 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat, worauf S.________ den vom Gericht einverlangten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt hat,
dass die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung (BGE 128 V 192 E. 1 S. 194 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 128 V 124 E. 1 S. 126) nicht erfüllt sind, betreffen die Rechtsmittel doch nicht den gleichen vorinstanzlichen Entscheid und es stehen sich in beiden Verfahren nicht die gleichen Parteien gegenüber, weshalb kein Anlass besteht, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung des vorliegenden Prozesses mit dem Verfahren 8C_23/2009 stattzugeben,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass bezüglich der für die Beurteilung der geltend gemachten Leistungsansprüche massgebenden rechtlichen Grundlagen mit der Vorinstanz auf die entsprechenden Ausführungen im Einspracheentscheid vom 12. Juli 2007 verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung basierend auf der nicht zu beanstandenden Zumutbarkeitsbeurteilung der SUVA zu Recht bestätigt hat, nachdem die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschliesslich unfallbedingt ist und entgegen ihren Einwendungen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Störung von Krankheitswert bzw. einer somatoformen Schmerzstörung in den Akten zu finden sind,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen, zumal von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung keine Rede sein kann,
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärungen bedarf, weshalb von der beantragten Rückweisung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen ist und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Weber Peter