BGer 1C_83/2009
 
BGer 1C_83/2009 vom 16.03.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_83/2009
Verfügung vom 16. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Hittnau, Jakob Stutz-Strasse 50,
8335 Hittnau.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Januar 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.
In Erwägung,
dass X.________ und Y.________ mit Eingabe vom 20. Februar 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2009 erhoben haben;
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2009 ihre Beschwerde vom 20. Februar 2009 zurückgezogen haben;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 66 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1C_83/2009 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Hittnau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli