BGer 1C_117/2009 |
BGer 1C_117/2009 vom 17.03.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 1/2}
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1C_117/2009
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Urteil vom 17. März 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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Carmela Vujovic-Gander, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Dorfplatz 2, 6371 Stans.
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Gegenstand
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Stimmrechtsbeschwerde betreffend Volksabstimmung vom 8. Februar 2009,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Februar 2009 des Regierungsrats des Kantons Nidwalden.
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Erwägungen:
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1.
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Gegen das Abstimmungsergebnis der eidgenössischen Volksabstimmung betreffend "Personenfreizügigkeit Schweiz-EU: Weiterführung des Abkommens und Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien" vom 8. Februar 2009 im Kanton Nidwalden erhob Carmela Vujovic-Gander am 15./16. Februar 2009 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden. Mit Beschluss vom 27. Februar 2009 wies der Regierungsrat des Kantons Nidwalden die Beschwerde ab.
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2.
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Carmela Vujovic-Gander führt mit Eingaben vom 11. und 12. März 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Nidwalden. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Gesetzlich bestimmte Fristen können gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden. Das von der Beschwerdeführerin sinngemäss gestellte Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist zur Einreichung einer detaillierteren Begründung ist deshalb abzuweisen.
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4.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Regierungsratsbeschluss Recht verletzten sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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5.
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Hinzu kommt, dass die zweite Eingabe vom 12. März 2009 verspätet eingereicht worden ist. Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen beträgt die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG fünf Tage. Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Regierungsratsbeschluss am 6. März 2009 entgegengenommen. Die Beschwerdefrist lief somit am 11. März 2009 ab.
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6.
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Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Nidwalden und der Schweizerischen Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. März 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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