BGer 1C_18/2009
 
BGer 1C_18/2009 vom 18.03.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_18/2009
Verfügung vom 18. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Liliane Kobler,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Bewilligung einer Nebenbeschäftigung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. November 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
In Erwägung,
dass X.________ seine am 12. Januar 2009 gegen den am 25. November 2008 ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 13. März 2009 zurückgezogen hat;
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_18/2009 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp