Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_913/2008
Urteil vom 18. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Parteien
H.________, Beschwerdeführer,
gegen
Krankenkasse Wädenswil, Zugerstrasse 43, 8820 Wädenswil, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. September 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. November 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2008,
in die Verfügung vom 4. November 2008, mit welcher H.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.- bis spätestens 19. November 2008 verpflichtet wurde,
in das am 24. November 2008 beim Bundesgericht eingegangene Gesuch des H.________ vom 18. November 2008 um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung vom 1. Dezember 2008, mit der H.________ zur Einreichung der zum Bedürftigkeitsnachweis notwendigen Unterlagen aufgefordert und ihm dazu Frist bis zum 19. Januar 2009 gesetzt wurde,
in die Verfügung vom 20. Januar 2009, in der die Frist bis zum 9. Februar 2009 erstreckt wurde,
in die Verfügung vom 10. Februar 2009, mit welcher die Einreichungsfrist letztmals bis zum 19. Februar 2009 erstreckt wurde,
in die Verfügung vom 25. Februar 2009, mit der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen wurde,
in die Verfügung vom 2. März 2009, in der die Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 13. März 2009 angeordnet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die am 12. März 2009 telefonisch und per Telefax gerichtete Anfrage hinsichtlich der ratenweisen Zahlung des Kostenvorschusses (erstmals bis 15. März 2009),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist nicht geleistet hat,
dass es sich bei der Anfrage vom 12. März 2009 nicht um ein formgültig gestelltes Gesuch handelt, da sie nicht begründet worden ist,
dass der anfrageweise gestellte Antrag nicht hätte bewilligt werden können, da er die erste Teilzahlung erst nach Ablauf der nicht erstreckbaren Frist vorsah,
dass gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf das Gesuch um Ratenzahlung wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. März 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Seiler Schmutz