Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_46/2009 /hum
Urteil vom 19. März 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________ AG,
BVG-Stiftung B.________, vertreten durch Advokatin Simone Emmel,
Beschwerdegegnerinnen,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug usw.; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. Dezember 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 22. Januar 2009 bzw. 23. Februar 2009 eine Frist bis zum 12. Februar 2009 bzw. die gesetzlich vorsgeschriebene Nachfrist bis 16. März 2009 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde. Am letzten Tag der nicht erstreckbaren Nachfrist ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Er macht geltend, er sei auf der Flucht und inhaftiert gewesen, habe bis jetzt noch keine Stelle gefunden und in der Zwischenzeit etliche Betreibungen erhalten. Soll auf diese Weise die Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden können, welche Auffassung in der Literatur verteten wird, so kann hierfür bloss ein korrekt begründetes, mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehenes Gesuch genügen (Urteil 2C_758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2.2.2, mit Hinweisen). Diesen Voraussetzungen genügt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht.
Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht hinreichend begründet ist. Der Beschwerdeführer macht nur geltend, es sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Daraus ergibt sich indessen nicht, dass und inwieweit die Vorinstanz das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 StGB verletzt haben könnte. Die Beschwerde genügt den strengen Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn