BGer 6B_779/2008
 
BGer 6B_779/2008 vom 20.03.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_779/2008, 6B_780/2008, 6B_781/2008/sst
Urteil vom 20. März 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.
Parteien
6B_779/2008
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Heeb,
6B_780/2008
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,
6B_781/2008
Y.________, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
6B_779/2008, 6B_780/2008
Versuchte vorsätzliche Tötung,
6B_781/2008
Versuchte vorsätzliche Tötung; Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerden gegen die Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 12. Juni 2008.
Sachverhalt:
A.
Das Kreisgericht Werdenberg-Sargans sprach Y.________ mit Urteil vom 22. August 2007 der versuchten vorsätzlichen Tötung und der schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. X.________ sprach es mit Urteil vom 21. Juni 2007 der versuchten Tötung und der schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Einschliessungsstrafe von sieben Monaten. Das Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, hiess mit Urteil vom 12. Juni 2008 die von Y.________ und X.________ erhobenen Berufungen gut. Es sprach beide vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei und befand sie der schweren Körperverletzung schuldig. Y.________ wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und X.________ zu einer Einschliessungsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
B.
Am 23. September 2008 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Beschwerde in Strafsachen (6B_779/2008 und 6B_780/ 2008) mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2008 sei im Straf- und Kostenpunkt aufzuheben und die Sache sei zur Verurteilung und angemessenen Bestrafung von Y.________ sowie X.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen (6B_781/2008) vom 24. September 2008 beantragt Y.________, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen sei aufzuheben, und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
D.
X.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft (6B_779/2008). Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Y.________ beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft (6B_780/ 2008). Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
Y.________ wurde am 26. Mai 2006 von A.________ am gemeinsamen Arbeitsplatz an der Wegnahme von Pizzas gehindert, was zu einer tätlichen Auseinandersetzung führte. In der Folge begab sich Y.________ zusammen mit X.________ sowie B.________ und C.________ nach Sargans, um dort A.________ zur Rede zu stellen. A.________ erkannte die vier auf ihn wartenden Personen als potentielle Gegner und nahm einen Schraubenzieher hervor. Y.________ schlug mit dem mitgeführten Baseballschläger nach ihm, ohne ihn voll zu treffen. A.________ schickte sich daraufhin an, auf Y.________ loszugehen, wobei er nach wenigen Metern strauchelte und den Schraubenzieher verlor. Er ergriff die Flucht und kam nach einigen Metern erneut zu Fall. Y.________ schlug ihm mehrere Male mit dem Baseballschläger auf den Rücken und den Hinterkopf. Die Begleiter traktierten ihn mit Fusstritten. In der Folge erlitt A.________ lebensgefährliche Verletzungen (Blutung aus einer Zwischenrippenarterie, lebensbedrohliches Spannungspneumothorax, Blutgerinnungsstörung, Gefahr einer Fettembolie usw.).
1.2 Y.________ und X.________ wurden als Mittäter verurteilt. Ihre Beschwerden sowie die Beschwerde der Staatsanwaltschaft beziehen sich auf denselben Sachverhalt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Beschwerden zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
2.
Beschwerde von Y.________ (6B_781/2008)
Y.________ bringt vor, das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend IRM) vom 19. Juni 2006 zu den Verletzungen des Opfers sowie das psychiatrische Gutachten der Klinik St. Pirminsberg vom 10. Mai 2007 zur Frage seiner Schuldfähigkeit seien lückenhaft und nicht schlüssig. Er habe den Beizug eines medizinischen wie auch eines psychiatrischen Obergutachtens verlangt. Die Vorinstanz habe durch die Verweigerung dieses Antrags das Willkürverbot (Art. 9 BV), den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK), den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie die Bestimmung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) verletzt.
2.1 Die Vorinstanz führt zu den Verletzungen des Opfers aus, es seien keine Gründe ersichtlich, die am Gutachten des IRM selbst oder an dessen Erkenntnissen zweifeln liessen. Y.________ verlange die Prüfung, ob die Verletzungen von einem Sturz auf einen Stein oder den Schraubenzieher herrühren könnten. Solche Konstrukte liessen sich vernünftigerweise nicht mehr mit einem natürlichen Ablauf in Einklang bringen. Zudem würden sich die im Gutachten festgestellten Verletzungsbilder nachvollziehbar mit den stumpfen Gewalteinwirkungen (Einsatz mit dem Baseballschläger und Fusstritte) decken, wie sie von den Tätern geschildert und eingestanden worden seien. Weiter beantrage Y.________ die Feststellung, ob eine fehlerhafte Applizierung der beiden Drainagen die Verletzung der Zwischenarterie verursacht haben und ob ein vorbestandener körperlicher Mangel des Opfers zu den Problemen mit der Blutgerinnung bzw. zum Riss der Zwischenrippenarterie geführt haben könnte. Dafür bestünden vorliegend keine Hinweise. Die medizinischen Beweisanträge seien mangels Relevanz abzuweisen (angefochtenes Urteil E. III. 2. S. 10 f.).
Betreffend das psychiatrische Gutachten der Klinik St. Pirminsberg hält die Vorinstanz fest, gemäss diesem habe Y.________ zum Tatzeitpunkt weder an einer psychischen Störung gelitten noch sei er vermindert zurechnungsfähig gewesen. Die Sachverständigen seien nach den Regeln der Kunst vorgegangen und das Gutachten sei vollständig und überzeugend. Entgegen der Auffassung von Y.________ seien die Tatsituation und die am Arbeitsplatz erlittenen Kränkungen einbezogen worden. Y.________ verlange ein Obergutachten und verweise auf den Therapiebericht des Gerichtspsychiaters Dr. D.________. Dieser komme zum Schluss, dass die Belastungssituation zu einer Einschränkung der Willens- und Steuerungsfähigkeit geführt haben dürfte. Die Vorinstanz bringt dagegen vor, Y.________ habe kurz nach der Streitigkeit am Arbeitsplatz rational gehandelt und sei zielgerichtet vorgegangen. Auch während der Auseinandersetzung habe er sein Verhalten den jeweiligen Umständen angepasst. Zudem sei zwischen dem Vorfall am Arbeitsplatz und der Konfrontation mehr als eine Stunde vergangen. Y.________sei zwar emotional aufgewühlt, nicht aber in seiner Willens- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Bei diesen Überlegungen vermöge die Beurteilung von Dr. med. D.________ die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens nicht zu entkräften. Die Verminderung der Schuldfähigkeit sei zu verneinen, so dass der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit abzuweisen sei (angefochtenes Urteil E. IV. 4. S. 13 ff.).
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV. Er wird auch durch Art. 29 Abs. 2 BV geschützt. Das Gericht kann Beweisanträge abweisen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorgeweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.2 und 5.3 S. 147 f. mit Hinweisen).
2.3
2.3.1
Y.________ bringt zunächst vor, die beiden Gutachten stützten sich für den Sachverhalt auf die Anklageschrift. Diese würde jedoch den Sachverhalt unmittelbar vor der stattgefundenen Prügelszene aktenwidrig abkürzen. Deshalb würden die beiden Gutachten diesen Ereignisablauf nicht bzw. nicht ausreichend in die gutachterlichen Überlegungen einbeziehen.
Y.________ stellt der Beweiswürdigung der Vorinstanz seine eigenen Tatsachenbehauptungen gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte (vgl. BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178 mit Hinweisen). Seine Vorbringen erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 245 f. mit Hinweis). Auf die Einwände von Y.________ gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist nicht einzutreten, weshalb der Sachverhalt als erstellt gilt.
2.3.2 Weiter bringt Y.________ vor, das Gutachten gebe keine schlüssige Antwort zur Frage, wodurch die lebensgefährlichen Verletzungen entstanden seien.
Die Vorinstanz begründet, wieso die von Y.________ vorgebrachten Tatvarianten (Verletzung durch Sturz des Opfers, fehlerhafte Applizierung der Drainagen, vorbestandener körperlicher Mangel des Opfers) ausgeschlossen werden können. Y.________ legt nicht dar, inwiefern diese Feststellung willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen ist. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 133 II 249 a.a.O.). Die Vorinstanz durfte auf das Gutachten des IRM abstellen und somit auf die Einholung eines Obergutachtens verzichten, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen.
2.3.3 Y.________ geht von einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit aus. Sowohl sein retardierter Entwicklungsstand als auch die hohe Emotionalisierung in der Vorphase vor der Prügelszene seien im psychiatrischen Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Gutachten beschreibe ihn als deutlich aggressionsgehemmt, in keiner Weise zu Gewalttätigkeiten neigend, selbstbeherrscht, zurückhaltend und belastbar. Wäre er zurechnungsfähig gewesen, so hätte er sich wohl seiner Persönlichkeitsstruktur entsprechend verhalten. Dr. med. D.________ stelle fest, dass eine akute Belastungsreaktion bestanden habe, welche zu einer Einschränkung der Besinnungsfähigkeit bei der Tatausführung geführt habe.
Beim Therapiebericht von Dr. med. D.________ handelt es sich um ein Parteigutachten, welchem lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt (BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 82 mit Hinweis). Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die akute Belastungsreaktion zu einer "Einschränkung der Besinnungsfähigkeit" bei der Tatausübung geführt haben "dürfte". Der Gutachter führt jedoch nicht aus, ob und inwiefern der gegenteilige Schluss des Gerichtsgutachtens falsch ist. Die Vorinstanz zweifelt nicht an der Schlüssigkeit des Gerichtgutachtens, welches sie als zureichend erachtet. In vorweggenommener Beweiswürdigung durfte sie auf die Einholung eines Obergutachtens verzichten. Wiederum hat sie dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Die Rügen von Y.________ sind allesamt abzuweisen, soweit darauf mangels hinreichender Begründung überhaupt einzutreten ist.
3.
Eventualvorsatz
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt dieses Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f. mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).
3.1 Beschwerde 6B_780/2008 der Staatsanwaltschaft (Y.________)
Die Staatsanwaltschaft rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch willkürliche Beweiswürdigung. Sie wendet sich gegen die Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Mittäter von Y.________ zu dessen Schutz mitgingen, der Rachefeldzug zufällig erfolgte und es Y.________ nicht einmal beiläufig bewusst war, dass seine Handlungen zum Tod des Opfers führen könnten.
3.1.1 Die Vorinstanz führt zum Eventualvorsatz aus, gemäss der Aussage von Y.________ habe sich dieser während des Einsatzes des Baseballschlägers keine Gedanken darüber gemacht, ob das Opfer eventuell behindert oder sogar sterben könnte. In der von einer Gruppendynamik geprägten Auseinandersetzung erscheine es glaubhaft, dass sich Y.________ im kurzen Zeitfenster von wenigen Minuten über die letztmöglichen Konsequenzen seines Tuns keine Rechenschaft mehr abgegeben habe. Sein ganzes Handeln im Vorfeld der Tat sei auf Vergeltung ausgerichtet gewesen, hingegen sei eine Tötung bzw. eine Billigung derselben nie zur Diskussion gestanden. Dies umso mehr, als der Aktion selbst etwas Zufälliges anhaftete. Rächen habe sich in erster Linie Y.________ wollen, die Mittäter hätten ihn zu seinem Schutz begleitet. Aktiv seien die Begleiter erst geworden, als das Opfer bereits auf dem Boden gelegen sei und Y.________ deshalb gar keine Hilfe mehr benötigt habe. Schliesslich komme hinzu, dass sich der Baseballschläger hinsichtlich Gefährlichkeit von einer Stich- oder Schusswaffe unterscheide. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Eventualvorsatz zu verneinen sei (angefochtenes Urteil E. III. 1. S. 9).
3.1.2 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Vorinstanz sei in einseitiger Würdigung der Beweise zum Schluss gekommen, dass die Mittäter Y.________ nur zu seinem Schutz an den Tatort begleitet hätten. Selbst die Mittäter selber hätten das nicht so gesehen. Die Vorinstanz halte fest, die Mittäter seien erst aktiv geworden, als vom Opfer keine Gefahr mehr ausgegangen sei. Dies widerspreche der Begründung, wonach die Mittäter lediglich zum Schutz von Y.________ mitgekommen seien. Aktenwidrig sei die vorinstanzliche Feststellung, es sei Y.________ zur Tatzeit nicht einmal beiläufig bewusst gewesen, dass das Opfer durch die heftigen Schläge mit dem Baseballschläger sterben könnte. Y.________ habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme eingeräumt, dass Schläge mit dem Baseballschläger auf dem Kopf tödlich sein könnten. Der Schluss der Vorinstanz, ein Tötungsvorsatz sei begrifflich ausgeschlossen, zumal Y.________ zu Protokoll gegeben habe, er wolle dem Opfer "die Schläge und Demütigungen zurückzahlen", sei willkürlich. Y.________ sei es nie darum gegangen, Gleiches mit Gleichem zu vergelten, sonst wäre er nicht mit einer Übermacht von vier gegen einen losgezogen. Die Vorinstanz habe den entlastenden Aussagen der Mittäter viel mehr Gewicht beigemessen als den belastenden Aussagen und die Beweise einseitig und damit willkürlich gewürdigt. Die Vorinstanz führe richtig aus, dass Y.________ mit dem Baseballschläger wiederholt und beidhändig auf den (Hinter-)Kopf des Opfers eingeschlagen habe. Ihre Überlegung, es spreche gegen einen Tötungsvorsatz, dass Y.________ nicht eine Schusswaffe oder ein Messer mitgenommen habe, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Stossend erscheine schliesslich, dass die Gruppendynamik zu Gunsten von Y.________ berücksichtigt worden sei. Nachdem es dieser darauf angelegt habe, das Opfer in Überzahl anzugreifen, erscheine diese Beweiswürdigung ebenfalls einseitig.
3.1.3 Y.________ bringt in seiner Vernehmlassung vor, er habe mit dem Baseballschläger nicht mit einer solchen Vehemenz zugeschlagen, welche Todesfolgen mit sich ziehen könnten. Die Zeugin habe das Geschehen aus weiter Ferne beobachtet und könne sich nicht zur Wucht der Schläge äussern. Aus den Akten seien keine Verletzungen ersichtlich, welche auf stumpfe Schlageinwirkungen hinweisen würden. Eine Sachverhaltsfeststellung, welche davon ausgehe, dass er mit voller Wucht zugeschlagen habe, sei aktenwidrig und willkürlich. In subjektiver Hinsicht dürfe man ihm glauben, dass er das Opfer nicht habe töten wollen.
3.1.4 Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung erweist sich als begründet. Wie nachfolgend ersichtlich, zeigt die Staatsanwaltschaft auf, inwiefern die Vorinstanz von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen). Sie führt zutreffend aus, wieso nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis der Beweiswürdigung unhaltbar ist (vgl. BGE 134 I 140 a.a.O. sowie E. 2.2 hiervor).
3.1.5 Die Staatsanwaltschaft belegt anhand der Aussagen der Täter, dass diese davon ausgingen, das Opfer verprügeln zu gehen. Dafür spricht auch der Umstand, dass sie auf das Opfer einschlugen, obwohl dieses wehrlos am Boden lag und Y.________ deshalb keine Hilfe mehr benötigte. Dass sich B.________ mit einem Klappmesser bewaffnete und X.________ den Baseballschläger organisierte, ist ein weiteres Indiz dafür, dass sie Y.________ nicht nur zu seinem Schutz begleiteten. Y.________ gab zu, mit dem Baseballschläger beidhändig auf den (Hinter-)Kopf des Opfers eingeschlagen zu haben (kantonale act. E/1 S. 3-5). Auf seinen Einwand, er habe nicht mit voller Wucht zugeschlagen, ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.3.1 hiervor). Y.________ räumte anlässlich der polizeilichen Einvernahme ein, dass Schläge mit dem Baseballschläger auf den Kopf tödlich sein könnten (kantonale act. E/1 S. 5). Er bereitete die Tat vor und war zum Tatzeitpunkt einsichtsfähig. Die vorinstanzliche Feststellung, Y.________ habe sich keine Gedanken darüber gemacht, ob das Opfer behindert oder gar sterben könnte, erweist sich vor diesem Hintergrund als unhaltbar. Unerheblich ist, dass er keine Schuss- oder Stichwaffe mit sich führte. Massgebend ist der konkrete Einsatz des Baseballschlägers, welcher im vorliegenden Fall zu lebensgefährlichen Verletzungen führte.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erscheint als einseitig und hinsichtlich der Funktion der Mittäter von Y.________ zudem als widersprüchlich. Der Schluss der Vorinstanz, Y.________ habe kein Begleitwissen für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung gehabt, ist aus den oben dargelegten Gründen unhaltbar. Insgesamt erweist sich die Beweiswürdigung somit als willkürlich.
3.1.6 Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt gutzuheissen. Somit hat die Vorinstanz die Beweiswürdigung neu vorzunehmen. Ausgehend von dieser wird sie zu beurteilen haben, ob auf einen Eventualvorsatz zu schliessen ist.
Entgegen der Beurteilung der Vorinstanz ist das alte Recht anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB sowie angefochtenes Urteil E. IV. 1. S. 12). Im vorliegenden Fall fällt die Anordnung eines (teil-)bedingten Strafvollzuges von vornherein ausser Betracht, weshalb sich nach dem Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87 mit Hinweisen) das neue Recht nicht als milder erweist.
3.2 Beschwerde 6B_779/2008 der Staatsanwaltschaft (X.________)
3.2.1 Die Vorinstanz hält fest, Y.________ habe gemäss eigenen Aussagen dem Opfer heftige Fusstritte verabreicht. Die Fusstritte der anderen und der Einsatz des Baseballschlägers hätten ihm nicht entgangen sein können. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Stimmung bei den Tätern von Anfang an aufgeheizt gewesen sei. In dieser aufgeladenen Atmosphäre habe sich X.________ im kurzen Zeitfenster von höchstens wenigen Minuten kaum mehr Rechenschaft über die letztmöglichen Konsequenzen seines Handelns gegeben. Auch wenn er mit einem tätlichen Konflikt gerechnet habe und ihm die Vorgehensweise von Y.________ nicht entgangen sei, sei er in erster Linie auf sein eigenes Tun konzentriert gewesen. Bei dieser Sachlage könne nicht zweifelsfrei angenommen werden, ihm sei es auch nur beiläufig bewusst gewesen, dass die Handlungen möglicherweise zum Tod des Opfers führen könnten. Im Übrigen weist die Vorinstanz wieder auf die Zufälligkeit der Aktion und den Umstand, dass die Täter nicht eine Stich- oder Schusswaffe mitführten, hin (vgl. E. 3.1.1 hiervor; angefochtenes Urteil E. II. 2. S. 5 f.).
3.2.2 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Vorinstanz sei in einseitiger Würdigung der Beweise davon ausgegangen, dass X.________ nur "zur Sicherheit" von Y.________ mitgegangen sei. X.________ habe bei der Beschaffung des Baseballschlägers zugegeben, diesen für eine Schlägerei zu brauchen. Die Vorinstanz habe diese Phase nicht in die Beweiswürdigung aufgenommen. Sie habe zudem festgestellt, dass X.________ erst auf das Opfer eingeschlagen habe, als Y.________ seine Hilfe nicht mehr benötigte. Weiter sei die vorinstanzliche Feststellung, bei den Tätern habe von Anfang an eine aufgeheizte Stimmung geherrscht, aktenwidrig. Dies treffe nur auf Y.________ zu. X.________ hingegen habe während der Organisation des Baseballschlägers Zeit gehabt, sein Vorgehen zu überdenken. Die Vorinstanz habe in einseitiger Würdigung der Beweise den entlastenden Aussagen der Mittäter mehr Raum als deren belastenden Aussagen gegeben. Wie bei der Beschwerde betreffend Y.________ richtet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Würdigung der Vorinstanz der Gruppendynamik und der Tatsache, dass die Mittäter keine Schuss- oder Stichwaffe mitführten (vgl. E. 3.1.2 hiervor).
3.2.3 X.________ erwähnt in seiner Vernehmlassung, er habe dem Opfer maximal drei Fusstritte in den Hüftbereich versetzt. Objektiv sei es gar nicht möglich gewesen, das Opfer dadurch lebensgefährlich zu verletzen. In subjektiver Hinsicht habe er keine Tötungsabsicht gehabt.
3.2.4 Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist begründet. Die Staatsanwaltschaft zeigt auf, inwiefern die Beweiswürdigung sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis willkürlich ist (vgl. E. 3.1.2 hiervor).
Die Staatsanwaltschaft legt substantiiert dar, dass X.________ Y.________ nicht nur zu dessen Schutz an den Tatort begleitete. Die diesbezügliche vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich als einseitig. Wie die Staatsanwaltschaft ausführt, hatte X.________ während der Vorbereitung der Tat genügend Zeit, sein Vorgehen zu überdenken. Der Schluss der Vorinstanz, es sei ihm nicht einmal beiläufig bewusst gewesen, dass die Handlungen zum Tod des Opfers führen könnten, ist vor diesem Hintergrund unhaltbar. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist wiederum einseitig sowie im Ergebnis unhaltbar und demnach willkürlich.
3.2.5 Da die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist, hat die Vorinstanz die Beweiswürdigung neu vorzunehmen. Ausgehend davon wird sie zu beurteilen haben, ob auf eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung - begangen in Mittäterschaft - zu schliessen ist (vgl. E. 3.1.5 hiervor). Somit erübrigt es sich, auf die Vernehmlassung von Y.________ einzugehen.
4.
Zusammenfassung / Kosten- und Entschädigungsfolgen
4.1 Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft in den Verfahren 6B_779/ 2008 und 6B_780/2008 ist gutzuheissen. Die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten Y.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). X.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Zu seiner Mittellosigkeit reicht er keine Unterlagen ein. Weil seine finanzielle Bedürftigkeit somit nicht genügend belegt ist (Art. 64 Abs. 1 BGG) ist das Gesuch abzuweisen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4 S. 164) und sind ihm die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Staatsanwaltschaft hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
4.2 Die Beschwerde von Y.________ im Verfahren 6B_781/2008 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Staatsanwaltschaft hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft im Verfahren 6B_779/2008 wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 12. Juni 2008 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung von X.________ wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_779/2008 werden X.________ auferlegt.
4.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft im Verfahren 6B_780/2008 wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 12. Juni 2008 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_780/2008 werden Y.________ auferlegt.
6.
Die Beschwerde von Y.________ im Verfahren 6B_781/2008 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_781/2008 werden Y.________ auferlegt.
8.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Binz