BGer 8C_12/2009 |
BGer 8C_12/2009 vom 20.03.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_12/2009
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Urteil vom 20. März 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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A.________, Beschwerdeführer,
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Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
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vom 27. November 2008.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 30. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 27. November 2008 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in die Verfügung vom 30. Januar 2009, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der Versicherte zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 17. Februar 2009 aufgefordert wurde (Verfügung vom 2. Februar 2009),
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in die Eingabe des A.________ vom 10. Februar 2009 (Poststempel), worin u.a das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dem Sinne nach erneuert wurde,
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in die Verfügung vom 18. Februar 2009, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 2. März 2009 angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 30. Januar 2009 erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 18. Februar 2009) nicht geleistet hat,
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dass hieran die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2009 nichts ändert, zumal das darin sinngemäss erneuerte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits mit Verfügung vom 30. Januar 2009 abgewiesen wurde und darüber zufolge unveränderter Prozesslage nicht erneut zu befinden ist,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. März 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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