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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_209/2009
Urteil vom 20. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
P.________, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 3. Februar 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des P.________ vom 2. März 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 3. Februar 2009, mit welchem das Rechtsmittel des Versicherten, soweit darauf einzutreten war, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die Verfügung vom 1. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zur Wiederaufnahme des Verfahrens an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde,
in die nach Erlass der Verfügung vom 3. März 2009 betreffend fehlende Beilagen bzw. der Mitteilung vom 3. März 2009, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden resp. die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung hingewisen wurde, dem Bundesgericht am 9. März 2009 zugesandte Eingabe mit Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,
in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass nicht ersichtlich ist und auch nicht dargetan wird, dass eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG),
dass somit die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass hingegen das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens abzuweisen ist, zumal es - entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint - nicht Sache des Bundesgerichts ist, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben, worauf in der Mitteilung vom 3. März 2009 bereits hingewiesen worden ist,
dass über die unentgeltliche Verbeiständung für das nun wieder aufzunehmende Verwaltungsverfahren die IV-Stelle zu befinden haben wird, wie die Vorinstanz in E. 3c (S. 7) des angefochtenen Entscheides zutreffend dargelegt hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass hiefür die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten gegeben ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz