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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_163/2009
Urteil vom 25. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.
Parteien
K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsberater und Treuhänder Dr. Reza Shahrdar,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2008.
Sachverhalt:
A.
Die 1953 geborene K.________ war seit 13. September 1999 bei der Firma X._______ als Chemielaborantin angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 22. April 2007 hielt sie mit ihrem Wagen vor einem Fussgängerstreifen an. Das nachfolgende Fahrzeug kollidierte mit dem Heck des Autos der Versicherten und glitt danach links daran vorbei. Frau Dr. med. A.________, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte im Bericht vom 1. Juni 2007 eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), einen ungerichteten Schwindel unklarer Genese, muskuläre Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 stellte sie die Leistungen auf den 30. Juni 2008 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 9. Juli 2008 ab, da die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall vom 22. April 2007 und den anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten zu verneinen sei.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Dezember 2008 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides; es sei ihr rückwirkend eine Rente und eine Integritätsentschädigung auszurichten; die Behandlungskosten seien weiterhin zu übernehmen; eventuell sei ein interdisziplinäres Gutachten anzuordnen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_806/2008 vom 5. Januar 2009, E. 1.1).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG), auf Heilbehandlung, Taggeld und Invalidenrente (Art. 10, Art. 16, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 UVG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat sie auch die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f. mit Hinweisen), die erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs bei psychischen Unfallfolgen (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116, 115 V 133) sowie Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma oder einer diesem äquivalenten Verletzung (BGE 134 V 109 ff.; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle. Gleiches gilt zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine vel ante (vgl. SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 E. 2.2 mit Hinweisen [8C_354/2007]) und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall vom 22. April 2007 und den bestehenden gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten in Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen ist (BGE 115 V 133 ff.). Weiter hat die Vorinstanz auf Grund einer Gesamtwürdigung des Unfallgeschehens und der unfallbezogenen Kriterien richtig erkannt, dass die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall und den anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten zu verneinen ist, weshalb die SUVA die Leistungen zu Recht auf den 30. Juni 2008 eingestellt hat. Es wird auf die entsprechenden überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.2 Sämtliche Einwendungen der Versicherten vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Sie hat sich mit der Adäquanzfrage insgesamt nicht substanziiert auseinandergesetzt (vgl. E. 1 hievor). Aus den pauschalen Einwänden, sie sei seit dem Unfall wegen ihren gesundheitlichen Beschwerden in medizinischer, medikamentöser sowie therapeutischer Behandlung, die Vorinstanz habe das Kriterium der Dauerschmerzen anerkannt, sie arbeite zu 75 % und eine volle Erwerbstätigkeit sei trotz ihrer Anstrengungen nicht gelungen, kann die Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gleiches gilt für die Vorbringen, sie betrachte den Unfall (abgesehen vom hohen Delta-v-Wert) als eindrücklich. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Autos der Versicherten beim Auffahrunfall vom 22. April 2007 knapp innerhalb oder oberhalb eines Bereichs von 10-15 km/h lag (vgl. biomechanische Kurzbeurteilung [Triage] der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik [AGU] Zürich vom 29. Oktober 2007). Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass der Unfall aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs (vgl. SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren ist; hieran ändert nichts, dass es zwischen den unfallbeteiligten Fahrzeugen nach dem Heckaufprall noch zu einer Streifkollision kam, bei der nach obiger biomechanischer Kurzbeurteilung das Delta-v unterhalb eines Bereichs von 10-15 km/h gelegen haben dürfte (vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 [U 380/04]; Urteil 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 6.2). Weiter ist zu beachten, dass eine unfallanalytische oder biomechanische Analyse allenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur - einzig mit Blick auf die Adäquanzprüfung relevanten - Schwere des Unfallereignisses zu liefern vermag; sie bildet jedoch für sich allein in keinem Fall eine hinreichende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 E. 3.2 [U 193/01]). Ergänzend sei angefügt, dass die adäquate Kausalität klarerweise selbst dann zu verneinen ist, wenn sie nach der so genannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.) beurteilt wird. Eine zusätzliche medizinische Abklärung ist nicht durchzuführen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 1 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94).
4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Jancar