Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_235/2009
Urteil vom 27. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
N.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2009.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 30. Januar 2009, mit welchem die Beschwerde der N.________ teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 28. November 2006 aufgehoben und die Sache zur Prüfung eines befristeten Rentenanspruchs im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde; im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher N.________ beantragen lässt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides resp. der Verfügung vom 28. November 2006 sei "die Arbeitsfähigkeit psychiatrisch näher abzuklären. Sodann sei (ihr) eine Rente zuzusprechen",
in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerdeführerin nicht dartut, inwiefern ihr durch den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG),
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern einer der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,
dass sich die Beschwerde nicht gegen die Rückweisung zur Sachverhaltsergänzung und erneuten Prüfung des Rentenanspruchs, sondern im Wesentlichen lediglich gegen die im angefochtenen Entscheid erfolgte Annahme einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten ab Juli 2006 (gemäss MEDAS-Gutachten vom 19. Juli / 17. August 2006) wendet, welche Fragen sie gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid wird anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass an diesem Ergebnis auch die nachträgliche Einreichung des von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Arztberichts nichts änderte, so dass der für das bundesgerichtliche Verfahren anbegehrten Fristverlängerung schon aus diesem Grunde nicht stattgegeben werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz