Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_173/2008
Verfügung vom 30. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
Eheleute X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Patricia Sidler,
gegen
Einwohnergemeinde Sutz-Lattrigen, vertreten durch den Gemeinderat, Poststrasse 21, 2572 Sutz-Lattrigen,
Amt für Gemeinden und Raumordnung des
Kantons Bern, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern.
Gegenstand
Uferschutzplanung,
Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid
vom 17. März 2008 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern.
In Erwägung,
dass die Ehegatten X.________ mit Eingabe vom 16. April 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschwerdeentscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 17. März 2008 erhoben haben;
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2009 ihre Beschwerde vom 16. April 2008 zurückgezogen haben;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 66 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1C_173/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Sutz-Lattrigen sowie dem Amt für Gemeinden und Raumordnung und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli