BGer 9C_74/2009
 
BGer 9C_74/2009 vom 30.03.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_74/2009
Urteil vom 30. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
K.________, Belchenstrasse 7A, 4900 Langenthal,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, Wiesenstrasse 1, 4902 Langenthal,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. Dezember 2008.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 6. März 2006 das Gesuch der 1984 geborenen K.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ablehnte, woran sie auf Einsprache hin gestützt auf eine interdisziplinäre Expertise des Instituts X.________ (vom 22. Mai 2008) mit Entscheid vom 22. August 2008 festhielt,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 10. Dezember 2008 in dem Sinne teilweise guthiess, dass es die Akten an die IV-Stelle zurückwies, damit diese abkläre, ob bei der Versicherten zwischen dem 1. August 2002 und dem 1. April 2008 ein vorübergehender Rentenanspruch bestanden hat, während es die Beschwerde, soweit die Verhältnisse ab 1. April 2008 betreffend, abwies,
dass K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben, soweit sie die Verhältnisse ab 1. April 2008 betreffen, und die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass die Versicherte des Weiteren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 13. Februar 2009 abgewiesen und K.________ eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat,
dass K.________ den Vorschuss innert Frist bezahlt hat,
dass sich die Fragen stellen, ob der vorinstanzliche Entscheid als Zwischenentscheid zu qualifizieren sei und ob bejahendenfalls die Eintretensvoraussetzungen gegeben wären (Art. 93 BGG), was beides mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben kann,
dass die Vorinstanz die Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung] und Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung]), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; SR 830.1) sowie die Grundsätze zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend wiedergegeben hat, sodass darauf verwiesen wird,
dass das Verwaltungsgericht in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Administrativgutachtens vom 22. Mai 2008, welchem voller Beweiswert zukommt, dargelegt hat, die Versicherte sei zu 30 % arbeitsunfähig,
dass die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was diese im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis für das Bundesgericht verbindliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) als offensichtlich unrichtig oder auf einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 97 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG) beruhend erscheinen lassen könnte,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde, soweit sie sich auf den für die richterliche Beurteilung praxisgemäss (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides (22. August 2008) beziehen, im Wesentlichen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen,
dass das Verwaltungsgericht einen Invaliditätsgrad von 37 % ermittelt hat,
dass jedoch namentlich gestützt auf den letztinstanzlich aufgelegten Bericht der Frau Dr. med. A.________, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 16. Januar 2009 Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Versicherte aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell schwerer depressiver Episode in der Zeit seit Erlass des Einspracheentscheides erheblich in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, hielt doch die Ärztin dafür, die Versicherte sei zur Zeit aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsunfähig,
dass es gestützt auf diese fachärztlichen Angaben gerechtfertigt erscheint, die Sache zu weiteren Abklärungen des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit in der Zeit ab August 2008 und damit der Prüfung des Invalidenrentenanspruchs an die Verwaltung zu überweisen,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
4.
Die Akten werden an die IV-Stelle Bern überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
Luzern, 30. März 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer