BGer 2C_191/2009
 
BGer 2C_191/2009 vom 31.03.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
2C_191/2009
{T 0/2}
Urteil vom 31. März 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Oberrüti, Gemeinderat, 5647 Oberrüti
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau.
Gegenstand
Kehrichtgrundgebühr,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 19. Februar 2009.
Erwägungen:
Mit Beschluss vom 8. Juli 2008 auferlegte der Gemeinderat Oberrüti X.________ für das Jahr eine Kehrichtgrundgebühr von Fr. 110.--. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde am 10. November 2008 ab. Auf die gegen den am 12. November 2008 zugestellten departementalen Beschwerdeentscheid erhobene Beschwerde vom 4./5. Dezember 2008 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 19. Februar 2009 nicht ein, weil sie nicht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 20 Tagen eingereicht und mithin verspätet erhoben worden war; die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 568.-- auferlegte es X.________. Mit Beschwerde vom 19. März 2009 beantragt dieser dem Bundesgericht, die Rechnung für den Rechtsentscheid ZSU.2007.471/WBE.2008.391/LC/sk des "Obergerichts" (gemeint ist das Verwaltungsgericht) für ungültig zu erklären, da es eine negative Leistung sei, Urteile gegen die Bundesverfassung zu fällen; weiter wird beantragt, die Abfallentsorgungsgebühren aufzuheben und einen Artikel aus der Bundesverfassung der Schweiz zu nennen, der unterschiedliche Entsorgungsgebühren für Abfälle ausdrücklich erlaube oder verlange.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen. Angefochten ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid wegen verspäteter Beschwerdeerhebung; nicht Gegenstand der Beschwerde kann mithin die dem Rechtsstreit zugrunde liegende materiellrechtliche Frage (Rechtmässigkeit der Abfallentsorgungsgebühr) bilden. Der Beschwerdeführer macht zwar sinngemäss geltend, dass das Verwaltungsgericht auf die kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen. Er bestreitet dabei nicht, dass er die Beschwerdefrist verpasst hat, ist aber der Meinung, dies rechtfertige einen Nichteintretensentscheid nicht. Inwiefern die kantonalrechtliche Regelung über die Beschwerdefrist als solche bzw. deren Anwendung durch das Verwaltungsgericht Recht verletze, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Ebenso wenig lässt sich seiner Eingabe entnehmen, inwiefern die von ihm bestrittene Auferlegung der Verfahrenskosten im Grundsatz bzw. betragsmässig rechtswidrig sei. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden sachbezogenen Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten ist.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Oberrüti, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller