Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_946/2008
Urteil vom 31. März 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Mathys,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 5. August 2008.
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 4. Mai 2007 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 15 Monaten. Es hielt für erwiesen, dass sie in ihrem Geschäft "A.________" in Bottmingen Hanf mit einem hohen THC-Gehalt verkaufte, von dem sie wusste, dass er sich zum Konsum als Betäubungsmittel eignete, und in Kauf nahm, dass er zu diesem Zweck verwendet wurde. Mit dem Verkauf von Drogenhanf hat sie nach der Überzeugung des Strafgerichts zwischen dem 17. Juni 1998 und dem 16. Oktober 2003 einen Umsatz von 400'000 Franken erzielt.
Auf Appellation von X.________ hin bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 5. August 2008 die erstinstanzliche Verurteilung im Schuld- und im Strafpunkt. Es änderte das Urteilsdispositiv leicht ab, da es zur Auffassung gelangte, es seien die altrechtlichen, nicht die revidierten Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes und des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches anwendbar.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, dieses Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und sie freizusprechen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Verurteilung verstosse gegen die persönliche Freiheit und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 27 BV ). Nach Art. 1 i.V.m. Art. 8 BetmG gehöre Hanfkraut nur zu den Betäubungsmitteln, wenn es zur Betäubungsmittelgewinnung angebaut, eingeführt, hergestellt und in den Verkehr gebracht werde. Dies treffe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu, wenn sein THC-Gehalt einen bestimmten Grenzwert überschreite. Ob der ihr vorgeworfene Vertrieb von Hanfkraut strafbar sei oder nicht, sei damit keine Frage der für das Bundesgericht nach Art. 190 BV verbindlichen Bundesgesetzgebung, sondern der Rechtsanwendung, die es frei prüfen könne. Wegen der Bestrebungen, den Konsum von Cannabisprodukten zu legalisieren, habe zudem eine Rechtsunsicherheit geherrscht. Die Strafverfolgungsbehörden hätten dem Hanfhandel untätig zugesehen.
Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG ist der Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und der Vertrieb von Hanfkraut zum Gebrauch als Betäubungsmittel klarerweise verboten. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Hanfkraut mit einem hohen THC-Gehalt vertrieb, von dem sie wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass es als Betäubungsmittel verwendet werden würde. Das ist nach der unzweideutigen gesetzlichen Regelung des Betäubungsmittelgesetzes strafbar. Diese kann vor Bundesgericht nicht in Frage gestellt werden, da ihm nach Art. 190 BV die Überprüfung von Bundesgesetzen verwehrt ist. Die Rüge ist damit unzulässig, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Dass Bestrebungen im Gang waren, die Verwendung von Hanfkraut zu Drogenzwecken teilweise zu legalisieren, ändert im Übrigen nichts daran, dass die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Handlungen im Tatzeitraum strafbar waren und dies - nach dem jedenfalls vorläufigen Scheitern der Legalisierungsbestrebungen - auch weiterhin bleiben werden.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die massive Repression gegen den Anbau der in der Schweiz alteingesessenen Kulturpflanze Hanf verstosse gegen Art. 78 Abs. 4 BV, welcher den Bund verpflichte, die Tier- und Pflanzenwelt zu schützen, Lebensräume in der natürlichen Vielfalt zu erhalten und bedrohte Arten vor dem Aussterben zu schützen.
Art. 190 BV steht auch dieser Rüge entgegen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Sie wäre im Übrigen offensichtlich unbegründet. Für die Herstellung von Betäubungsmitteln besonders geeignet sind eigens für diesen Zweck gezüchtete Sorten mit einem gesteigerten THC-Gehalt. Die Entkriminalisierung des Anbaus von Drogenhanf würde somit nichts zum Erhalt alter heimischer Hanfsorten beitragen.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Verurteilung verstosse gegen Art. 8 EMRK. Diese Bestimmung gewährleiste nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das Recht einer Person, sich für den Freitod zu entscheiden. "A maiore minus" müsse dies bedeuten, dass es dem Bürger freistehe, sich durch Drogenkonsum selber zu schädigen. Eingriffe in dieses von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Selbstbestimmungsrecht seien nur unter der Voraussetzung von Abs. 2 zulässig, welche vorliegend nicht erfüllt seien.
Die EMRK ist für das Bundesgericht nach Art. 190 BV in gleicher Weise verbindlich wie ein Bundesgesetz. Insofern ist die Rüge zulässig (BGE 128 III 113 E. 3a mit Hinweisen; 128 IV 201 E. 1.2 und 1.3). Allerdings ist die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht befugt, sie zu erheben. Da ihr nicht vorgeworfen wurde, Drogen konsumiert zu haben, kann sie sich nicht darauf berufen, diese Tätigkeit falle unter das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Selbstbestimmungsrecht. Sie wurde vielmehr verurteilt, weil sie Drogenhanf produzieren liess und diesen verkaufte, notabene wegen (illegaler) geschäftlicher Tätigkeiten, die nicht in den Schutzbereich dieser Konventionsbestimmung fallen. Auf die Rüge ist daher mangels Beschwerdebefugnis nicht einzutreten.
Sie wäre im Übrigen auch in der Sache unbegründet. Wie Art. 10 Abs. 2 BV schützt Art. 8 Abs. 1 EMRK nur die elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung (BGE 130 I 369 E. 2 mit Hinweisen). Drogenkonsum ist kein wesentlicher Bestandteil des Selbstbestimmungsrechts und fällt nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Bundesgerichtsentscheid 6P.25/2006 vom 27. April 2006 E. 3, in: AJP 2007 S. 116).
4.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde beruft sich in erster Linie auf die rechtspolitische Forderung, wonach die Produktion, der Verkauf und der Konsum von Drogenhanf straffrei sein sollten, befasst sich jedoch nur am Rande und teilweise auf abstruse Weise (vgl. E. 2) mit der geltenden Rechtslage. Eine solche Prozessführung grenzt an Mutwilligkeit. Advokat von Wartburg wird darauf hingewiesen, dass er für den Fall weiterer derartiger Eingaben disziplinarische Massnahmen zu gewärtigen hat (Art. 33 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Störi