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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_943/2008
Urteil vom 1. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 23. September 2008.
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1951 geborene, in seiner Funktion als Betriebsinhaber der Firma E.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) insbesondere gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versicherte S.________ wurde am 24. Dezember 2003 in einen Auffahrunfall verwickelt. Der gleichentags konsultierte Hausarzt diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die SUVA liess u.a. kreisärztliche Untersuchungen durch Dr. med. B.________, FMH Chirurgie, vornehmen (Abschlussbericht vom 17. November 2005) und Berichte des Dr. med. A.________, Neurologie FMH, vom 24. Mai und 28. September 2004 sowie 22. September 2005 einholen. Gestützt darauf stellte der Unfallversicherer die Leistungen (Heilungskosten, Taggeld) mangels hinreichend nachweisbarer organischer Befunde sowie auf Grund fehlender adäquater Kausalität per 13. Februar 2006 ein (Verfügung vom 2. Februar 2006).
Am 3. November 2004 erlitt S.________ einen weiteren Unfall, als er auf einer Baustelle stürzte und sich eine Prellung/Schürfung am rechten Knie, eine Druckdolenz am Ellbogen links sowie eine Distorsion der linken Schulter zuzog. Auf der Basis weiterer ärztlicher Unterlagen sowie eines Betätigungsvergleichs (vom 18. Januar 2006) verfügte die SUVA am 28. Februar 2006 die Zusprechung einer Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % mit Wirkung ab 1. März 2006.
A.b Die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen wurden vereinigt und mit Entscheid vom 12. Oktober 2006 abgewiesen.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen eingereichte Beschwerde ab (Entscheid vom 23. September 2008).
C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 2. ff. 1 EMRK aufzuheben und die Sache zur Veranlassung eines gerichtlichen medizinischen sowie arbeitsmedizinischen Gutachtens zurückzuweisen.
Das kantonale Gericht und die SUVA schliessen auf Abweisung der Beschwerde, wobei Letztere die Verhängung einer disziplinarischen Massnahme infolge ehrenrühriger Vorbringen beantragt. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Nach Art. 33 Abs. 1 BGG wird mit einem Verweis oder mit Ordnungsbusse bis Fr. 1000.- bestraft, wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört.
1.2 Die Eingabe des Rechtsvertreters enthält insbesondere mit dem Passus, es handle sich bei den SUVA-Kreisärzten um "spezielle, offenbar keinen irgendwelchen menschlichen Regungen unterliegenden Subsumtionsautomaten" (S. 7 Ziff. 7), eine als ehrenrührig zu qualifizierende Aussage, welche grundsätzlich, zumal gegen ihn bereits mehrfach wegen vergleichbaren Verhaltens gegenüber SUVA-Kreisärzten disziplinarische Vorkehren ergriffen werden mussten (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 91/04 vom 15. Juni 2004 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil [des Bundesgerichts] 2A_499/2006 vom 11. Juni 2007), eine Sanktion im genannten Sinne rechtfertigte. Da die letzte derartige Ordnungswidrigkeit nun aber doch schon einige Jahre zurückliegt und der Betroffene sich seither nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, wird in casu auf eine Disziplinarmassnahme verzichtet. Bei weiteren ungebührlichen Eingaben muss indessen inskünftig damit gerechnet werden, dass gestützt auf Art. 33 Abs. 1 BGG eine Bestrafung erfolgt.
2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit Art. 4 ATSG]) und die einzelnen Leistungsarten im Besonderen (Art. 10 Abs. 1 UVG [Heilbehandlung], Art. 16 Abs. 1 UVG [Taggeld], Art. 18 Abs. 1 UVG [Rente], Art. 24 Abs. 1 UVG [Integritätsentschädigung]) richtig wiedergegeben. Gleiches gilt für die Grundsätze zu dem für einen Leistungsanspruch nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zu der im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs generell (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; ferner BGE 123 V 98 und 119 V 335) und Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Speziellen (BGE 134 V 109; 117 V 359) zutreffend dargelegt. Darauf wird - wie auch auf die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und den nach der Praxis bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Regeln (BGE 125 V 351 E. 3a und b S. 352 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweisen) - verwiesen.
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die über den 13. Februar 2006 hinaus als Folge des Unfalles vom 24. Dezember 2003 geklagten Beschwerden in einem rechtsgenüglichen, die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründenden Zusammenhang zu jenem stehen. Ferner gilt es zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer eine höhere als die ihm auf Grund der am 3. November 2004 zugezogenen Schulterverletzung zugesprochene Rente (basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 15 %) beanspruchen kann.
Der Versicherte macht dabei im Wesentlichen geltend - unter Auflegung eines Urteils (des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte oder des EGMR) Sara Lind Eggertsdóttir gegen Island vom 5. Juli 2007 -, dass, indem die Vorinstanz zur Beurteilung der HWS-Verletzung massgebend auf die Schlussfolgerungen des durch Dr. med. B.________ verfassten kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsberichts vom 17. November 2005 abgestellt bzw. mit Blick auf die Auswirkungen der Schulterläsion den von einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin erstellten Betätigungsvergleich vom 18. Januar 2006 herangezogen habe, ohne weitere gutachtliche Abklärungen medizinischer bzw. arbeitsmedizinischer Art anzuordnen, das in Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Waffengleichheitsgebot verletzt worden sei.
4.1 In Nachachtung der - wiederholt bestätigten (vgl. u.a. Urteile [des Bundesgerichts] 8C_663/2007 vom 4. August 2008 E. 4.1, U 484/06 vom 15. Mai 2008 E. 4.1.2 und U 455/06 vom 6. Dezember 2007 E. 3.3) - Rechtsprechung, wonach auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zukommt, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f. mit Hinweis), hat das kantonale Gericht in einlässlicher Auseinandersetzung mit den auch schon im vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich vorgebrachten Rügen zutreffend festgestellt, dass der Abschlussuntersuchungsbericht des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 17. November 2005 für die vorstehend zu beurteilenden Belange eine in allen Teilen beweistaugliche und -kräftige medizinische Entscheidgrundlage darstellt. Insbesondere sind - auch unter Anlegung des geforderten strengen Massstabes (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 354 in fine mit Hinweis) - keine besonderen Umstände ersichtlich, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen liessen. Die Tatsache allein, dass der sich mit der Angelegenheit befassende Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Vielmehr zeigt Dr. med. B.________ einleuchtend auf, dass durch das am 24. Dezember 2003 erlittene HWS-Trauma weder eine über die vorbestehenden degenerativen Bandscheibenveränderungen (in Form einer Discopathie auf Höhe C5/6 sowie Diskushernie C5/6) hinausgehende zusätzliche Läsion der Wirbelsäule verursacht worden ist (vgl. dazu namentlich Urteil [des Bundesgerichts] 8C_346/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2.1 mit Hinweisen), noch eine unfallbedingte Traumatisierung des degenerativen Vorzustandes im Sinne einer dauerhaften, richtunggebenden Verschlimmerung angenommen werden kann (Urteile [des Bundesgerichts] 8C_875/2008 vom 6. März 2009 E. 4.1 und 8C_346/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2.2). Entgegen der von Dr. med. A.________ in dessen Bericht vom 24. Mai 2004 geäusserten - nur einmal zu Beginn der Behandlung vorgebrachten (vgl. demgegenüber dessen Auskünfte vom 28. September 2004 und 22. September 2005) - Auffassung, wonach die nachgewiesene Diskushernie höchstwahrscheinlich auf den Auffahrunfall zurückgehe, kommt der Kreisarzt zum auch vor dem Hintergrund der übrigen ärztlichen Angaben überzeugenden Ergebnis, dass lediglich eine vorübergehende unfallbedingte Akzentuierung der vorbestehenden Diskushernie vorlag, welche spätestens mit Einstellung der Leistungen per 13. Februar 2006 abgeklungen war. Ebenso wenig sind alsdann Hinweise erkennbar, welche Zweifel an der Aussagekraft des am 18. Januar 2006 mit Bezug auf die Folgen der am 3. November 2004 erlittenen linken Schulterverletzung vorgenommenen Betätigungsvergleichs zu wecken vermöchten. Die darin erhobenen (anteilsmässigen) Minderleistungen wurden im Beisein des Beschwerdeführers ermittelt, entsprechen dem durch Dr. med. B.________ in dessen Bericht vom 17. November 2005 auf Grund der Unfallrestfolgen wiedergegebenen Zumutbarkeitsprofil und wurden, wie aus dem Besprechungsbericht vom 18. Januar 2006 hervorgeht, zunächst vom Versicherten auch akzeptiert. Letztinstanzlich werden keine Argumente angeführt, die weitere Abklärungen in dieser Hinsicht, insbesondere arbeitsmedizinischer Natur, nahe legten.
4.2 An diesem Ergebnis ändern die vor dem Bundesgericht angehobenen Einwendungen nichts. Namentlich lassen sich auch dem vom Beschwerdeführer aufgelegten Urteil des EGMR Sara Lind Eggertsdóttir gegen Island vom 5. Juli 2007 keine Hinweise entnehmen, die zu gegenteiligen Schlüssen führten. Darin wurde im Rahmen einer gegen Ärzte des staatlilchen National and University Hospital (NUH) gerichteten Verantwortlichkeitsklage nicht in erster Linie der Umstand kritisiert, dass das höchste isländische Gericht eine Expertenmeinung des State Medico-Legal Board (SMLB) eingeholt hatte, einem Gremium von Gerichtsmedizinern, welche ihrerseits auch im NUH tätig waren. Entscheidendwesentlich war für die Strassburger Organe vielmehr dessen heikle Aufgabe, eine Analyse und Bewertung der Leistung ihrer Kollegen am NUH vorzunehmen, mit dem Ziel, die oberste Gerichtsbehörde in der Klärung der Frage der Haftbarkeit ihres Arbeitgebers zu unterstützen (vgl. E. Ziff. 51 des Urteils). Für die vorliegende, nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellation ergeben sich daraus jedoch keine verbindlichen Rückschlüsse.
Inwiefern das Vorgehen des kantonalen Gerichts einen Verstoss gegen den in Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK normierten Anspruch auf ein faires Verfahren darstellen soll, ist nach dem Gesagten nicht erkennbar. Da der eingehend und überzeugend begründete vorinstanzliche Entscheid im Übrigen - nach der Aktenlage zu Recht - unbeanstandet geblieben ist, erübrigen sich Weiterungen (vgl. auch E. 2.1 hievor).
5.
Dem Prozessausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin wird, da sie als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauter Organisation in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG nicht gesprochen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_606/2007 vom 27. August 2008 E. 11 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Fleischanderl