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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_19/2009
4D_29/2009
Urteil vom 6. April 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ablehnung; Forderung,
Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,
vom 19. Dezember 2008 sowie vom 16. Januar 2009.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2008 beim Einzelrichteramt im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich gegen den Beschwerdegegner eine Klage auf Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 3'303.75 nebst Zinsen und Betreibungskosten sowie einer "Kosten- und Genugtuungsentschädigung" von Fr. 2'000.-- einreichte;
dass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 30. September 2008 auf die Klage des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer die ihm gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO/ZH auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'500.-- innert der ihm angesetzten Frist nicht geleistet habe;
dass das Obergericht des Kantons Zürich ein vom Kläger gestelltes Ausstandsbegehren mit Zwischenbeschluss vom 19. Dezember 2008 ablehnte;
dass das Obergericht die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Erledigungsbeschluss vom 16. Januar 2009 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingaben vom 6. Februar 2009 sowie 21. Februar 2009 erklärte, den obergerichtlichen Zwischenbeschluss vom 19. Dezember 2008 sowie den Erledigungsbeschluss vom 16. Januar 2009 mit Beschwerde anzufechten;
dass die Entscheide vom 19. Dezember 2008 und vom 16. Januar 2009 die gleiche Streitsache betreffen, weshalb die Verfahren 4D_19/2009 und 4D_29/2009 zu vereinigen sind;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen soll (vgl. BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 S. 442, 645 E. 2.4 S. 648);
dass die Eingaben des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerden im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Beschwerdeschriften vom 6. Februar 2009 und 21. Februar 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerden in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Die Verfahren 4D_19/2009 und 4D_29/2009 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Leemann