BGer 1B_80/2009 |
BGer 1B_80/2009 vom 07.04.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_80/2009
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Urteil vom 7. April 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Raselli, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Noll,
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gegen
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Bezirksstatthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5,
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4144 Arlesheim.
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Gegenstand
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Haftverlängerung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Februar 2009 der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wird des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs verdächtigt. Er wurde am 5. Oktober 2008 festgenommen und befindet sich seither in Haft. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft verfügte auf Antrag des Bezirksstatthalteramts Arlesheim am 31. Oktober 2008, am 22. Dezember 2008 und letztmals am 20. Februar 2009 die Fortsetzung der Untersuchungshaft.
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B.
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Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 20. März 2009 beantragt X.________ im Wesentlichen, der Beschluss der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 20. Februar 2009 sei aufzuheben und er selbst sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine angemessene Frist zur Anklageerhebung festsetze.
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Das Bezirksstatthalteramt Arlesheim und die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine weitergehende Stellungnahme.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Deshalb ist der Antrag auf Haftentlassung zulässig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
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1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur dann vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweis). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde deshalb insoweit, als geltend gemacht wird, die Hafterstehungsfähigkeit sei wegen der schlechten physischen und psychischen Verfassung des Beschwerdeführers in Frage gestellt. Es handelt sich dabei um Tatsachen, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass erst der Entscheid der Vorinstanz zu ihrer Geltendmachung Anlass gegeben hat.
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1.3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV, ohne darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen diese Bestimmungen verstösst. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f. mit Hinweisen).
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2.
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Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV, Art. 5 EMRK). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit in Frage. Es bedarf deshalb sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Grundlage im Gesetz selbst.
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Im Hinblick auf die Schwere der Einschränkung prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der kantonalen Rechtsgrundlage frei. Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186 mit Hinweisen).
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Laut § 77 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 betreffend die Strafprozessordnung (StPO/BL; SGS 251) ist die Verhaftung einer Person nur zulässig, wenn diese eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, deshalb gegen sie ein Strafverfahren eröffnet worden ist und einer der in lit. a bis c der genannten Bestimmung aufgezählten besonderen Haftgründe vorliegt. Gemäss vorinstanzlichem Entscheid bestehen ein dringender Verdacht des mehrfachen bzw. gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) sowie Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Auch den dringenden Tatverdacht bestreitet er nicht, macht jedoch geltend, die grosse Mehrzahl der Vorwürfe beruhe auf Spekulation oder zumindest auf sehr schwachen Indizien.
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3.
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3.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
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3.2 Aus dem angefochtenen Entscheid und dem Antrag auf Haftverlängerung des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 13. Februar 2009 ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer 144 Einbruchdiebstähle in Gartenhäuser und vier Fahrraddiebstähle, begangen in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Bern, Freiburg und Genf vorgeworfen werden. Die Strafakten enthalten Listen mit zeitlichen Angaben zu den einzelnen Delikten. Als Beweismittel werden DNA-Spuren, Fingerabdrücke, Schuhspuren und die Tatzusammenhänge (modus operandi) genannt. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht lediglich in pauschaler Weise. Es sind indessen keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche der Annahme des dringenden Tatverdachts der ihm vorgeworfenen Delikte entgegenstehen würden.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Fluchtgefahr könne mit Ersatzmassnahmen begegnet werden. Er habe die Möglichkeit, während des Verfahrens bei seiner Schwester und seinem Schwager in Sion Kost und Logis zu erhalten. Als Ersatzmassnahmen kämen eine Meldepflicht, eine Schriftensperre oder eine elektronische Fussfessel in Frage.
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4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 mit Hinweisen). So sind die familiären und sozialen Bindungen des Inhaftierten, dessen berufliche Situation sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den Angeschuldigten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f. mit Hinweisen). Haft darf sodann nur als ultima ratio angeordnet oder aufrecht erhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276 mit Hinweisen).
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4.3 In den Haftverlängerungsentscheiden vom 20. Februar 2009 und vom 31. Oktober 2008 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Er sei in die Schweiz gekommen, um angeblich seine Verwandten in Sion zu besuchen und eine Rundreise mit dem Fahrrad zu machen. Sein Lebensmittelpunkt sei in Spanien, seine Frau und seine Tochter lebten in Portugal. Sein Sohn, seine Schwester und sein Bruder lebten in Sion. Er habe keinen Beruf und befinde sich nach eigenen Angaben in einer schlechten finanziellen Situation. In Frankreich sei er am 3. Februar 2008 wegen mehrerer Einbruchdiebstähle zu 18 Monaten Haft verurteilt und zur Verhaftung ausgeschrieben worden. Der Schweiz sei ein Auslieferungsbegehren gestellt worden. Vor diesem Hintergrund und angesichts der zu erwartenden Freiheitsstrafe sei es geradezu wahrscheinlich, dass er im Falle einer Entlassung aus der Haft die Flucht ergreifen würde.
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4.4 Die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr erweist sich im vorliegenden Fall als begründet. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz nicht verankert. Es besteht der dringende Verdacht einer beträchtlichen Anzahl Einbruchdiebstähle in verschiedenen Kantonen. Den Erwägungen der Vorinstanz folgend (E. 4.3 hiervor) stellt es keine Verfassungsverletzung dar, dass nicht anstelle der Fortsetzung der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen angeordnet wurden.
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5.
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5.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darin, dass zur Beantwortung der Frage des interkantonalen Gerichtsstands das Bundesstrafgericht angerufen wurde. Der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit befinde sich offensichtlich im Kanton Basel-Landschaft. Zudem macht er Überhaft geltend und kritisiert in diesem Zusammenhang die diesbezügliche Praxis des Bundesgerichts. Stelle man bei der Beurteilung der zulässigen Dauer der Untersuchungshaft auf die zu erwartende Strafe ab, so behandle man den Beschuldigten wie einen Verurteilten und verletze dadurch die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV).
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5.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 mit Hinweisen).
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Die Kritik des Beschwerdeführers an dieser Rechtsprechung gründet auf der irrigen Annahme, dass sich danach der mit der Untersuchungshaft einhergehende Eingriff in die persönliche Freiheit des Verdächtigten auf dessen vermutete Schuld stütze. Die Untersuchungshaft bezweckt, die ordnungsgemässe Durchführung der Strafuntersuchung und den nachfolgenden Strafvollzug sicherzustellen. Insbesondere soll sie verhindern, dass der Angeschuldigte sich dem Verfahren durch Flucht entzieht oder dass er Spuren der Straftat verwischt. Die zulässige Dauer des Untersuchungsverfahrens ergibt sich in erster Linie aus dem Beschleunigungsgebot. Eine nicht beförderlich durchgeführte Strafuntersuchung liesse die Freiheitsbeschränkung nicht mehr als verhältnismässig erscheinen. Im Sinne einer Obergrenze - und damit im Interesse des Betroffenen - wird auch auf die zu erwartende Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion abgestellt (vgl. MATTHIAS HÄRRI, Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf das Recht der Untersuchungshaft, AJP 2006 S. 1223).
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Wenn auch die Untersuchungshaft mit der Möglichkeit der Schuld des Inhaftierten zusammenhängt, so ist die Annahme des Beschwerdeführers, sie beruhe auf einer eigentlichen Vermutung der Schuld, nach dem Gesagten unzutreffend. Im Übrigen fordert der Beschwerdeführer, die Dauer der Untersuchungshaft sei auf einen Bruchteil der zu erwartenden Strafe zu begrenzen. Damit stellt er selbst den von ihm als unzulässig bezeichneten Zusammenhang zwischen der Dauer der Untersuchungshaft und der zu erwartenden Strafe her.
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Der Befürchtung des Beschwerdeführers, der Strafrichter könnte sich bei der Strafzumessung an der erstandenen Haftdauer orientieren, um so Haftentschädigungen zu vermeiden, wird schliesslich in der bundesgerichtlichen Praxis bereits Rechnung getragen. In BGE 133 I 270 hat das Bundesgericht festgehalten, der grossen zeitlichen Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe sei auch deshalb besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (a.a.O., E. 3.4.2 S. 282 mit Hinweis).
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5.3 Es besteht somit kein Grund, auf die erwähnte Rechtsprechung zurückzukommen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob gemäss dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall Überhaft zu bejahen ist.
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Gemäss vorinstanzlichem Entscheid besteht ein dringender Verdacht des mehrfachen bzw. gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls sieht eine Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Bei Konkurrenz droht zudem eine Strafschärfung (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss angefochtenem Entscheid droht dem Beschwerdeführer zudem der Widerruf einer mit Urteil vom 29. Mai 2008 verfällten, bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von fünf Monaten, wobei die damals erstandene Untersuchungshaft von 132 Tagen zu berücksichtigen sei.
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Vor diesem Hintergrund erscheint die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 19. April 2009 verfassungskonform. Der Beschwerdeführer wird dann seit sechseinhalb Monaten in Haft sein. Die Rüge der Überhaft erweist sich damit als unbegründet.
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5.4
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5.4.1 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel erst der Sachrichter beurteilen. Er hat auch darüber zu befinden, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gutzumachen ist (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 f. S. 151 f. mit Hinweis).
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5.4.2 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Von dieser Gerichtsstandsbestimmung kann gestützt auf Art. 263 BStP (SR 312.0) ausnahmsweise abgewichen werden. Die Gründe für ein Abweichen müssen indessen triftig sein. Leitgedanke ist die richtige und rasche Anwendung des materiellen Rechts. Zu berücksichtigen sind insbesondere Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- und prozessökonomische Gesichtspunkte, in besonders gelagerten Fällen ferner der Wohnort oder die Sprache des Beschuldigten oder eine zweckmässige Beweisführung.
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Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann etwa gerechtfertigt sein, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutend sein, dass sich das Abweichen vom Regelgerichtsstand geradezu aufdrängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, ist diese Voraussetzung normalerweise erfüllt. Diese Regel gilt jedoch nicht absolut, sondern muss ihrerseits einer Überprüfung vor allem nach prozessökonomischen Gesichtspunkten standhalten (vgl. BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203 f. mit Hinweisen).
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5.4.3 Gemäss angefochtenem Entscheid leitete der Kanton Bern die Untersuchung einige Monate vor dem Kanton Basel-Landschaft ein. Dem Beschwerdeführer werden im Kanton Genf ein, im Kanton Aargau 22, im Kanton Bern 36 und im Kanton Basel-Landschaft 85 Einbruchdiebstähle vorgeworfen. In Bezug auf das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt des Diebstahls (StGB 139) entfällt auf den Kanton Basel-Landschaft ein Anteil von ungefähr 60 Prozent. Es kann damit nicht gesagt werden, dass für die örtliche Zuständigkeit kein anderer als der Kanton Basel-Landschaft überhaupt ernsthaft in Frage käme. Indem sich das Bezirksstatthalteramt Arlesheim mit der Gerichtsstandsfrage an das Bundesstrafgericht wandte, hat es keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass es nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich als unbegründet.
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6.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Dr. Andreas Noll wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim und der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. April 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Dold
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