Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_136/2009
Urteil vom 7. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial- versicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. Dezember 2008.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Zürich M.________ (Jg. 1946) nach wiederholter Ablehnung früherer Leistungsbegehren mit Verfügungen vom 8. Juni 2007 für die Zeit ab 1. Dezember 2002 bis 31. Mai 2003 eine ganze und für die Zeit ab 1. Juni 2003 eine bis 31. März 2006 befristete halbe Invalidenrente zugesprochen hat,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die mit dem Begehren um Zusprache einer unbefristeten ganzen Invalidenrente erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. Dezember 2008 nach vorgängiger Ankündigung einer in Betracht fallenden Schlechterstellung (reformatio in peius) abgewiesen und die angefochtenen Verfügungen vom 8. Juni 2007 mit der Feststellung aufgehoben hat, dass seit April 1995 kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad vorliege,
dass M.________ beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids und erneut die Zusprache einer (unbefristeten) ganzen Invalidenrente beantragen lässt,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
dass das kantonale Gericht die für die Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruchs massgebenden gesetzlichen und von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen wird,
dass die Rentenzusprachen vom 8. Juni 2007 gestützt auf das mit Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) vom 16. Februar 2005 veranlasste, im Zentrum X.________ eingeholte Gutachten vom 8. Januar 2007 - unter Mitberücksichtigung der bis dahin zusammengetragenen medizinischen Unterlagen - erfolgten,
dass trotz der in der Beschwerdeschrift erhobenen Kritik kein Anlass besteht, die Beweistauglichkeit des von fachkundigen Experten des Zentrums X.________ erstellten Gutachtens vom 8. Januar 2007 in Frage zu stellen, welches - wie das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid ausführlich begründet hat - den von der Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt,
dass die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer noch verbliebene Arbeitsfähigkeit gestützt auf das Gutachten des Zentrums X.________ vom 8. Januar 2007 nicht offensichtlich unrichtig oder in einer auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhenden Weise und daher für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass die auf dieser Grundlage durchgeführte Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) nur bezüglich des von der Vorinstanz zugebilligten leidensbedingten 10 %igen Abzuges von dem nach Massgabe der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ermittelten Invalideneinkommen beanstandet wird,
dass auf die als Begründung dieser Rüge aufgeführten Umstände nicht näher einzugehen ist, weil - wie die Vorinstanz dargelegt hat und auch in der Beschwerdeschrift unwidersprochen geblieben ist - selbst die Annahme des höchstzulässigen Abzuges von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80) nicht zu einem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad führen würde,
dass sämtliche beschwerdeweise erhobenen Einwände nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft (Art. 97 Abs. 1 BGG) oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen,
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird,
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Krähenbühl