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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_245/2009
Urteil vom 8. April 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
GastroSocial Pensionskasse, Bahnhofstrasse 86, 5001 Aarau,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
P.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der GastroSocial Pensionskasse vom 13. März 2009 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2009 betreffend den Anspruch der P.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung,
in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 66,5 % resp. gerundet 67 % für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2003 eine ganze Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuspricht (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in den Fassungen bis 31. Dezember 2003 und vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007),
dass die Beschwerde führende Vorsorgeeinrichtung beantragt, der Invaliditätsgrad sei auf exakt 66,5 % festzulegen und die IV-Stelle anzuweisen, vom 1. November bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente nach altem Recht und danach eine Dreiviertelsrente nach neuem Recht auszurichten,
dass die Berechtigung zur Beschwerde u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG),
dass es an diesem formellen Gültigkeitserfordernis im Streit um eine Rente der Invalidenversicherung fehlt, wenn die Beschwerde führende Vorsorgeeinrichtung weder in das Verfahren vor der IV-Stelle noch ins erstinstanzliche Beschwerdeverfahren einbezogen wurde, weil in einem solchen Fall die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle oder das kantonale Versicherungsgericht keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 132 V 1),
dass die Vorsorgeeinrichtung unbestrittenermassen nicht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war,
dass der in diesem Prozess festgelegte Invaliditätsgrad für sie somit nicht verbindlich ist,
dass die Beschwerdeführerin somit kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids des kantonalen Sozialversicherungsgerichts vom 30. Januar 2009 hat,
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. April 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler