BGer 9C_245/2009 |
BGer 9C_245/2009 vom 08.04.2009 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
9C_245/2009
|
Urteil vom 8. April 2009
|
II. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Fessler.
|
Parteien
|
GastroSocial Pensionskasse, Bahnhofstrasse 86, 5001 Aarau,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
|
Beschwerdegegnerin,
|
P.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2009.
|
Nach Einsicht
|
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der GastroSocial Pensionskasse vom 13. März 2009 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2009 betreffend den Anspruch der P.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung,
|
in Erwägung,
|
dass der angefochtene Entscheid der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 66,5 % resp. gerundet 67 % für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2003 eine ganze Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuspricht (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in den Fassungen bis 31. Dezember 2003 und vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007),
|
dass die Beschwerde führende Vorsorgeeinrichtung beantragt, der Invaliditätsgrad sei auf exakt 66,5 % festzulegen und die IV-Stelle anzuweisen, vom 1. November bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente nach altem Recht und danach eine Dreiviertelsrente nach neuem Recht auszurichten,
|
dass die Berechtigung zur Beschwerde u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG),
|
dass es an diesem formellen Gültigkeitserfordernis im Streit um eine Rente der Invalidenversicherung fehlt, wenn die Beschwerde führende Vorsorgeeinrichtung weder in das Verfahren vor der IV-Stelle noch ins erstinstanzliche Beschwerdeverfahren einbezogen wurde, weil in einem solchen Fall die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle oder das kantonale Versicherungsgericht keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 132 V 1),
|
dass die Vorsorgeeinrichtung unbestrittenermassen nicht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war,
|
dass der in diesem Prozess festgelegte Invaliditätsgrad für sie somit nicht verbindlich ist,
|
dass die Beschwerdeführerin somit kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids des kantonalen Sozialversicherungsgerichts vom 30. Januar 2009 hat,
|
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
|
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
|
erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 8. April 2009
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Meyer Fessler
|