BGer 9C_215/2009 |
BGer 9C_215/2009 vom 09.04.2009 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
9C_215/2009
|
Urteil vom 9. April 2009
|
II. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
|
Parteien
|
H.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungs-rechtliche Abteilung, vom 19. Februar 2009.
|
Nach Einsicht
|
in die Beschwerde vom 4. März 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 19. Februar 2009,
|
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 9. März 2009 an H.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
|
in Erwägung,
|
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
|
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
|
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
|
erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 9. April 2009
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Meyer Nussbaumer
|