BGer 5A_630/2008
 
BGer 5A_630/2008 vom 10.04.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_630/2008
Urteil vom 10. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Rapp.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Andermatt,
gegen
Y.________ AG in Nachlassliquidation,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Fritz Rothenbühler.
Gegenstand
Kollokationsklage,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 8. Juli 2008.
Sachverhalt:
A.
X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) trat am 1. Februar 1977 in die Dienste einer Rechtsvorgängerin der Y.________ AG ein. Im Dezember 1999 schloss die Y.________ AG mit den Sozialpartnern einen Gesamtarbeitsvertrag inkl. Sozialplan. Laut dem am 21. Dezember 2000 mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Arbeitsvertrag für Kadermitarbeiter verdiente diese ab 1. Januar 2001 13 x Fr. 5'000.-- brutto jährlich und war in der A.________ als Leiterin Auszeichnung angestellt.
Am 22. September 2002 wurde der Y.________ AG die provisorische Nachlassstundung gewährt. Wenige Tage später teilte der Sachwalter den Arbeitnehmern mit, dass er nicht in die Arbeitsverhältnisse und in allenfalls bestehende Sozialpläne eintrete. Am 30. September 2002 kündigte die Y.________ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 31. Januar 2003. Mit Schreiben vom 6. November 2002 hielt die B.________ Switzerland AG fest, dass sie ("die B.________ [C.________]") sich bereit erkläre, der Beschwerdeführerin nach deren Austritt bei der Y.________ AG eine neue Anstellung im bisherigen Lohnrahmen (Besitzstandwahrung) zu gewährleisten Die B.________ (C.________) benötige für die Exportvorverpackung zusätzliches Personal. Dieses Schreiben trägt den Titel "Anstellung bei B.________ (C.________)", im Briefkopf und als Unterzeichner tritt indes einzig die B.________ Switzerland AG in Erscheinung.
Am 14. November 2002 verkaufte die Y.________ AG die Aktien der B.________ Switzerland AG an die C.________ AG.
Am 18. Dezember 2002 wurde ein Anstellungsvertrag zwischen der C.________ D.________ AG und der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Darin wurde ein jährliches Grundgehalt von 13 x Fr. 5'190.-- brutto und der Eintritt per 1. Januar 2003 vereinbart. Die Beschwerdeführerin wurde als stellvertretende Gruppenleiterin der A.________ angestellt. Daraufhin löste die Y.________ AG mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin vorzeitig per 31. Dezember 2002 auf. Zur Begründung hielt die Y.________ AG fest: "Es freut uns nun ganz besonders, dass Sie ab 1. Januar 2003 bei der C.________-Gruppe einen neuen Arbeitsvertrag haben und wir gratulieren vielmals".
Nachdem der Schuldenruf ergangen war, gab die Beschwerdeführerin mit Anmeldung vom 17. Februar 2003 auch Forderungen aus dem Sozialplan ein.
Am 6. November 2003 bestätigte der zuständige Gerichtspräsident des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen den von der Y.________ AG mit ihren Gläubigern geschlossenen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2004 hielt die C.________ D.________ AG ein Gespräch des gleichen Tages fest, wonach das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen auf 50% gesenkt werden müsse.
In der Kollokationsverfügung vom November 2006 wurden Forderungen der Beschwerdeführerin aus dem Arbeitsverhältnis in der ersten Klasse im Umfang von Fr. 6'354.60 anerkannt. Die Sozialplanforderungen der Beschwerdeführerin wurden als nicht geschuldet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch Vermittlung der Y.________ AG habe die C.________ B.________ der Beschwerdeführerin eine Weiterbeschäftigung zu gleichen Bedingungen und unter Anrechnung der bei der Y.________ AG geleisteten Dienstjahre angeboten.
B.
Am 14. Mai 2007 reichte die Beschwerdeführerin beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen gegenüber Y.________ AG in Nachlassliquidation (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein:
"1. Ziff. 1 der Verfügung in der Nachlassliquidation der Y.________ AG, SDF Nr. 02174, datiert vom November 2006, sowie der Kollokationsplan, Koll. Nr. 144, sei betreffend Anerkennung in der 1. Klasse aufzuheben;
2. Der Klägerin seien in der 1. Klasse Fr. 26'954.60 brutto anzuerkennen und es sei der Kollokationsplan, Koll. Nr. 144, entsprechend abzuändern."
Mit Urteil vom 10. September 2007 hiess der Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen die Klage gut und verfügte die Kollokation der Forderung der Beschwerdeführerin von Fr. 26'954.60 (Fr. 20'600.-- Austrittsabfindung und Fr. 6'354.60 gemäss Kollokationsverfügung) als begründet in der 1. Klasse.
C.
Gegen diesen Entscheid appellierte die Beschwerdegegnerin am 20. September 2007 beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 8. Juli 2008 wies das Obergericht die Kollokationsklage ab.
D.
Mit Beschwerde vom 15. September 2008 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie - in Abänderung bzw. Aufhebung der Verfügung in der Nachlassliquidation der Y.________ AG und des Kollokationsplans - die Anerkennung von Fr. 26'954.60 brutto in der 1. Klasse.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Ansprüche des Bundeszivilrechts betreffende Kollokationsklage im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG). Da eine Forderung aus Bundeszivilrecht und nicht deren Rang zur Beurteilung steht, liegt eine Zivilsache vor (Art. 72 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_802/2008 vom 6. März 2009 E. 1.1 mit Hinweisen). Im Kollokationsprozess ergibt sich der Streitwert aus der Differenz zwischen der Dividende nach der angefochtenen und der beanspruchten Kollokation (BGE 135 III 127 E. 1.2 S. 128 f. mit Hinweis). Gemäss dem obergerichtlichen Entscheid entspricht die Dividende 100%. Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 20'600.--.
1.2 Gegenstand des Verfahrens ist der Bestand und der Umfang von Ansprüchen einer Arbeitnehmerin im Rahmen eines Kollokationsverfahrens. Fraglich ist, ob es sich um einen arbeitsrechtlichen Fall handelt und die Streitwertgrenze demzufolge Fr. 15'000.-- betrüge (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) oder ob der vorliegende Fall unter die übrigen Fälle zu subsumieren ist und demzufolge die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- massgeblich wäre (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
In der Literatur wird die Auffassung vertreten, die niedrige Streitwertgrenze für arbeits- und mietrechtliche Fälle müsse auch in SchKG-Verfahren zur Anwendung kommen, wenn sie, wie etwa bei der Kollokationsklage, eng mit einer materiellrechtlichen Frage aus dem Arbeits- oder Mietrecht verbunden seien (Beat Rudin, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 13 zu Art. 74 BGG; Denis Tappy, in: La nouvelle loi sur le Tribunal fédéral, 2007, S. 63 Rz. 20).
Zweck des Kollokationsverfahrens im Konkurs bzw. im Nachlassverfahren (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. 244 bis 251 SchKG) ist die Feststellung der Passivmasse, d.h. der Forderungen, die am Liquidationsergebnis nach Bestand, Höhe, Rang und allfälligen Vorzugsrechten an Vermögen des Schuldners teilzunehmen haben (BGE 133 III 386 E. 4.3.3 S. 390). Der Kollokationsprozess dient ausschliesslich der Bereinigung des Kollokationsplanes und hat so wenig wie dieser irgendwelche Rechtskraftwirkung über das Konkurs- bzw. Nachlassverfahren hinaus. Das Schuldverhältnis als solches - zwischen Schuldner und Gläubiger - wird dadurch nicht rechtskräftig festgelegt. Im Kollokationsprozess kann der Bestand einer Forderung wohl Gegenstand gerichtlicher Prüfung, nicht aber Gegenstand rechtskräftiger Beurteilung sein. Vielmehr ist Gegenstand des Kollokationsurteils nur die Feststellung, inwieweit die streitigen Gläubigeransprüche bei der Liquidationsmasse zu berücksichtigen sind (BGE 133 III 386 E. 4.3.3 S. 390 mit Hinweisen).
Steht vorliegend die Kollokation von Ansprüchen aus Arbeitsverhältnis in Frage, handelt es sich somit nicht um einen arbeitsrechtlichen Fall, sodass die Streitwertgrenze Fr. 30'000.-- beträgt und die Beschwerde in Zivilsachen insoweit nicht gegeben ist.
Gemäss der Rechtsmittelbelehrung des obergerichtlichen Entscheids sollte die Beschwerdeführerin in der Lage sein, gegen diesen Beschwerde in Zivilsachen aus den in Art. 95 bis 97 BGG genannten Gründen zu erheben. Zwar dürfen den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen (Art. 49 BGG). Indes kann die Vorinstanz in einem solchen Fall kein vom Gesetzgeber nicht vorgesehenes Rechtsmittel verschaffen.
2.
Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin ihre Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen bezeichnet.
Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet der Beschwerdeführerin nicht, wenn bezüglich des statthaften Rechtsmittels sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind und daher eine Konversion möglich ist (BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382; 131 I 291 E. 1.3 S. 296; 126 III 431 E. 3 S. 437; 126 II 506 E. 1b S. 509; je mit Hinweisen). Da die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht wird, stellt sich somit die Frage, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Begründung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde genügt.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Beschwerdeführerin muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die Beschwerdeführerin präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerin macht zum einen eine Verletzung von Art. 319 SchKG und Art. 356 OR geltend. Die Geltendmachung einer einfachen Gesetzesverletzung genügt jedoch für die Begründung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht. Auch geht weder aus den einzelnen konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus dem angefochtenen Urteil hervor, weshalb mit Letzterem ein verfassungsmässiges Recht verletzt worden sein soll. Insbesondere vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin weder eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) fliessenden Begründungspflicht noch das Vorliegen von Willkür in der Rechtsanwendung (Art. 9 BV) zu begründen.
Zum andern rügt die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle angeboten worden sei und es daher an einer Voraussetzung für die Ausrichtung einer Austrittsleistung fehle, führte das Obergericht unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei statt Leiterin Auszeichnung fortan stellvertretende Gruppenleiterin gewesen (s. oben, Sachverhalt Bst. A), was indes durch einen Lohnanstieg um 3,8% (Fr. 67'470.-- statt Fr. 65'000.--) wettgemacht worden sei. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Lohn, welcher Basis für die Berechnung der Austrittsabfindung sei, habe sich zum Kündigungszeitpunkt auf Fr. 5'150.-- und nicht auf Fr. 5'000.-- belaufen. Aus diesen Ausführungen geht jedoch nicht hervor, inwieweit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts, namentlich des Willkürverbots, zustande gekommen sein sollen. Insoweit erweist sich die Verfassungsbeschwerde als ungenügend begründet.
Fehlt es an einer Voraussetzung der subsidiären Verfassungsbeschwerde, kann offen gelassen werden, ob eine Konversion der Beschwerde in Zivilsachen überhaupt zulässig wäre.
3.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Betreffend die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren verweist die Beschwerdeführerin auf Art. 343 Abs. 3 OR, wonach bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden dürfen. Diese Bestimmung gilt auch in Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte (BGE 104 II 222 E. 2b S. 223 f.). Indes verkennt die Beschwerdeführerin, dass es um die Beurteilung einer Kollokationsklage und somit nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit geht (s. oben, E. 1.2). Damit gelangt Art. 343 Abs. 3 OR nicht zur Anwendung (vgl. BGE 131 III 451 E. 3 S. 455, wo die Frage der Anwendbarkeit von Art. 343 OR auf Kollokationsverfahren betreffend den Anspruch an sich offen gelassen wurde; a.M. Dieter Hierholzer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1998, N. 80 zu Art. 250 SchKG; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, 2, Aufl. 1992, N. 18 zu Art. 343 OR; Adrian Staehelin, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1996, N. 10 zu Art. 343 OR). Im Übrigen würde nach Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG auch im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- bis 1'000.-- erhoben. Diese Bestimmung geht Art. 343 Abs. 3 OR vor (Urteil 4A.152/2008 vom 11. September 2008 E. 8.2). Demzufolge sind die Gerichtskosten zu erheben und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Rapp