BGer 2C_794/2008
 
BGer 2C_794/2008 vom 14.04.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_794/2008
Urteil vom 14. April 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Küng.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Marco Giavarini,
gegen
Einwohnergemeinde E.________,
Beschwerdegegnerin,
Schätzungskommission des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV(Perimeterbeiträge),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. September 2008.
Sachverhalt:
A.
Die Einwohnergemeinde E.________ beschloss im Jahr 2004, den ________-Weg zu sanieren. Der Gemeinderat genehmigte am 23. August 2004 den Beitragsplan und die voraussichtliche Perimeterkostenberechnung. Die Parzelle Nr. ________ (GB E.________) von X.________ liegt in diesem Perimeter. Nach der vorläufigen Berechnung beläuft sich der von ihm geschuldete Beitrag an die Sanierung des ________-Wegs auf Fr. 2'854.45. Die von X.________ gegen den Beitragsplan erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das darauf angerufene Bundesgericht hiess seine Beschwerde am 29. Januar 2007 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots gut (Verfahren 1P.604/2006). Die kantonale Schätzungskommission, welche sich erneut mit der Sache befasste, wies die Beschwerde von X.________ wiederum ab, ebenso das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
B.
X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2008 aufzuheben und festzustellen, dass er an die Sanierung keine Perimeterbeiträge zu leisten habe, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin ersucht um Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, das Rechtsmittel abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Schätzungskommission des Kantons Solothurn hat sich nicht ver-nehmen lassen.
C.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwer-de am 1. Dezember 2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1 Streitgegenstand bildet die Beitragspflicht des Beschwerdeführers an die Sanierung des ________-Wegs.
Nach § 111 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 1978 setzt der Gemeinderat bei der Erhebung von Erschliessungsbeiträgen die Beitragspflicht und die Höhe der einzelnen Beiträge in der Regel vor der Bauausführung nach Kostenvoranschlag im Beitragsplan fest. Gegen diesen Beschluss kann Einsprache und Beschwerde erhoben werden (§§ 16 und 17 der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren vom 3. Juli 1978 [GBV/SO]). Nach Erstellung der Anlage werden gestützt auf die Bauabrechnung die definitiven Beiträge bestimmt, die von den Grundeigentümern zu leisten sind. Auch gegen diesen Entscheid können Rechtsmittel ergriffen werden; allerdings sind in diesem Verfahrensstadium nur noch Einwände gegen die Abrechnungssumme zulässig (§ 18 GBV/SO).
1.2 Der Beschwerdeführer ficht den Beitragsplan vom 23. August 2004 an, in dem seine Beitragspflicht verfügt und der von ihm voraussichtlich geschuldete Perimeterbeitrag bestimmt wird. Nicht Verfahrensgegenstand bilden dagegen die Schlussabrechnung und die definitive Höhe des Perimeterbeitrags.
1.3 Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid die Beitragspflicht des Beschwerdeführers. Dieser rügt eine mehrfache Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und eine willkürliche Anwendung von § 7 Abs. 2 GBV/SO.
2.
2.1 Eine Gehörsverletzung erblickt der Beschwerdeführer zunächst in der fehlenden Begründung seiner Beitragspflicht durch die Beschwerdegegnerin. Aus dem Beitragsplan ergebe sich nicht, wofür die fraglichen Erschliessungsbeiträge erhoben würden.
2.2 Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Einwohnergemeinderat E.________ den fraglichen Beitragsplan am 23. August 2004 genehmigt und die betroffenen Grundeigentümer - darunter auch den Beschwerdeführer - im Schreiben vom 7. September 2004 über die Beitragspflicht informiert hat. Dieses Schreiben enthält auch den Hinweis, dass sich der Beitragsplan auf §§ 6 ff. GBV/SO stütze.
Nachdem dem Beschwerdeführer zunächst die Einsicht in den Kostenvoranschlag und die Projektpläne verweigert worden war, wurde ihm gestützt auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 29. Januar 2007 Einblick in diese Dokumente gewährt. Damit verfügt er über alle Informationen, um die Zulässigkeit der Beitragspflicht beurteilen zu können.
Die Beschwerdegegnerin erachtet die im Kostenvoranschlag und in den Projektplänen aufgeführten Arbeiten gemäss §§ 6 ff. GBV als beitragspflichtig. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist sie nicht gehalten, eine nähere Begründung der Beitragspflicht zu geben. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne weiteres in der Lage, den Beitragsplan bei den Vorinstanzen in sachgerechter Weise anzufechten. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer sieht eine weitere Verletzung seines Gehörsanspruchs darin, dass ihm die Vorinstanz keine Gelegenheit ein-geräumt habe, zur Stellungnahme des Gemeindeingenieurs P.________ vom 4. September 2008 Stellung zu nehmen.
3.2 Bei der fraglichen Stellungnahme handelt es sich um eine von der Vorinstanz eingeholte schriftliche Auskunft zum Kostenvoranschlag und zur Bauabrechnung. Die Vorinstanz hat bei ihrem Entscheid auf diese Auskunft abgestellt. Sie wurde am 16. September 2008 an den Beschwerdeführer versandt. Am 25. September 2008 erging das angefochtene Urteil.
3.3 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien das Recht, vom Beweisergebnis nicht nur Kenntnis zu nehmen, sondern sich auch dazu zu äussern (BGE 122 Il 464 E. 4a S. 469). Auch nach § 197 der kantonalen Zivilprozessordnung, der bei der Einholung schriftlicher Auskünfte gemäss § 56 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG/SO) auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar ist, hat der Richter die Berichte den Parteien zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Vorinstanz beruft sich demgegenüber auf eine langjährige Praxis, wonach eingeholte Berichte den Parteien lediglich zur Kenntnisnahme - ohne Fristansetzung zur Stellungnahme - zugestellt würden. Nach § 52 Abs. 2 VRG/SO könnten die Parteien bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue tatsächliche Behauptungen vorbringen und neue Beweismittel bezeichnen. Der Beschwerdeführer hätte deshalb zur Auskunft von P.________ auch unaufgefordert Stellung nehmen oder, falls ihm dies nicht sofort möglich gewesen sein sollte, um eine Fristansetzung zur Stellungnahme ersuchen können.
3.4 Nach der neueren Rechtsprechung kann der Anspruch auf rechtliches Gehör auf verschiedene Weise gewährt werden, wenn beim Gericht Vernehmlassungen oder Stellungnahmen von Parteien oder Behörden eingehen. Es ist möglich, einen zweiten Schriftenwechsel zu eröffnen und den übrigen Verfahrensbeteiligten eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Oder es kann eine Zustellung mit Fristansetzung zur freigestellten Vernehmlassung erfolgen. Schliesslich ist es aber auch möglich, die neue Eingabe den Parteien ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine weitere Äusserungsmöglichkeit zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Wollen sich Verfahrensbeteiligte, die eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, dazu äussern, haben sie ihre Stellungnahme umgehend einzureichen. Das Bundesgericht wartet in diesem Fall in den bei ihm geführten Verfahren mit der Entscheidfällung ab, bis es annehmen darf, dass der Adressat auf eine weitere Eingabe verzichtet habe (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.).
3.5 Bei der eingeholten schriftlichen Auskunft von P.________ handelt es sich nicht um eine Vernehmlassung, die häufig keine neuen Gesichtspunkte enthält, sondern um ein Schriftstück, dem eine zentrale beweisrechtliche Bedeutung zukommt. Es erscheint deshalb unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten fragwürdig, ein solches Beweismittel den Parteien lediglich zur Kenntnisnahme zuzustellen, ohne eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Auf jeden Fall aber müsste bei einem solchen Vorgehen bis zur Entscheidfindung länger zugewartet werden, als dies bei einer Vernehmlassung ohne neue Gesichtspunkte der Fall ist. Es kann vom Rechtsuchenden, der eine nicht einfach verständliche schriftliche Auskunft zur Kenntnisnahme erhält, nicht erwartet werden, dass er darauf innert weniger Tage reagiert. Das gilt erst recht, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - nicht durch einen Anwalt vertreten ist. Die Vorinstanz hat nur neun Tage nach dem Versand des Berichts von P.________ an den Beschwerdeführer den Entscheid gefällt. Wird berücksichtigt, dass dieser beim Beschwerdeführer frühestens am 17. September 2008 einging und er bis am Tag vor dem Entscheid - dem 24. September 2008 - hätte reagieren müssen, standen ihm im besten Fall sieben Tage für eine Stellungnahme zur Verfügung. Diese Frist ist zu kurz. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer um eine längere Frist zur Stellungnahme hätte nachsuchen können. Auch die Prüfung, wie auf ein wichtiges Beweismittel reagiert werden soll, benötigt eine gewisse Zeitspanne. Normalerweise werden für die Stellungnahme zu eingegangenen Beweismitteln denn auch deutlich längere Fristen angesetzt, die ausserdem meist noch erstreckt werden können.
3.6 Der angefochtene Entscheid verletzt aus diesen Gründen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Eine Heilung dieses Verfahrensmangels im bundesgerichtlichen Verfahren ist nicht möglich (BGE 133 I 100 E. 4.9 S. 105).
4.
4.1 Der angefochtene Entscheid ist somit bereits aus formellen Grün-den aufzuheben. Gleichwohl rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Überlegungen, auf einzelne weitere Rügen kurz einzugehen.
4.2 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 29. Januar 2007 ausgeführt, dass bereits im jetzigen Verfahrensstadium zu prüfen sei, ob die umstrittenen Strassenbauarbeiten eine Beitragspflicht begründen, da diese Frage nach der definitiven Festsetzung der Beiträge nicht mehr aufgeworfen werden könne (E. 4). Die Beurteilung sollte aufgrund des Kostenvoranschlags, der Projektpläne und der Bauabrechnung möglich sein. Muss mangels Klarheit dieser Unterlagen eine Auskunft des Gemeindeingenieurs eingeholt werden, erscheint es nicht vertretbar, die Kosten dafür dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wie dies im angefochtenen Entscheid geschieht.
4.3 In der Sache wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Auslegung von § 7 Abs. 2 GBV/SO. Danach gilt als beitragspflichtiger Strassenausbau unter anderem die Erneuerung des Strassenunterbaus. Nach Auffassung der Vorinstanz löst auch eine lediglich teilweise Erneuerung des Unterbaus eine Beitragspflicht aus, solange die Kosten der neuen Kofferung einen namhaften Anteil der Gesamtaufwendungen ausmachen. Diese Ansicht ist jedenfalls nicht willkürlich. Der blosse Umstand, dass der Unterbau in einem weniger weitgehenden Masse erneuert werden muss als ursprünglich vorgesehen, schliesst die Beitragspflicht nicht aus. Vielmehr reduziert sich in einem solchen Fall die Höhe des definitiv geschuldeten Beitrags gegenüber jenem, der zunächst aufgrund des Kostenvoranschlags festgesetzt wurde.
5.
Aus diesen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Da die Beschwerdegegnerin unterliegt und ihre Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Sie hat ausserdem den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. September 2008 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Küng