Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_21/2009
Urteil vom 15. April 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 30. Januar 2009.
In Erwägung,
dass der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 18. November 2008 auf den Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Vollzugsbefehl des Departements Sicherheit und Justiz vom 1. Oktober 2008 betreffend Ausweisung aus dem Mietobjekt nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2008 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden einreichte;
dass das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 30. Januar 2009 das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht am 5. Februar 2009 eine vom 3. Januar 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, dessen Entscheid vom 30. Januar 2009 anfechten zu wollen;
dass das Verwaltungsgericht die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zustellte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. Februar 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erneut den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2009 kritisierte;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass beide Eingaben des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin