Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_254/2009
Urteil vom 16. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich.
Gegenstand
Wiedererwägung einer die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden Verfügung (Rechtsöffnung),
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Januar 2009 des Obergerichts (II. Zivilkammer) und gegen den Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.
Nach Einsicht
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen
a) den Beschluss vom 30. Januar 2009 des Zürcher Obergerichts, das auf einen Rekurs des Beschwerdeführer gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung einer ihm die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit seines Rechtsöffnungsgesuchs über 5 Millionen Franken verweigernden Verfügung) nicht eingetreten ist mit der Begründung, im summarischen Verfahren ergangene Zwischenentscheide unterlägen gemäss § 272 Abs. 1 und 2 Ziff. 3 ZPO/ZH nicht dem Rekurs,
sowie gegen
b) den Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2009 des Zürcher Kassationsgerichts, das auf missbräuchliche Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers ebenso wenig eingetreten ist wie auf dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen den erwähnten obergerichtlichen Beschluss mit der Begründung, die Nichtigkeitsbeschwerde genüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keiner Weise,
in Erwägung,
dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen "alle vorbefassten" Bundesrichter(innen) und Bundesgerichtsschreiber(innen) nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung dieser Personen an früheren gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt Y.________ eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen und den kassationsgerichtlichen Beschluss anficht (Art. 75 BGG bzw. Art. 100 BGG),
dass sodann die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG voraussetzt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt oder auf einer offensichtlich unrichtigen, d.h. unhaltbaren und damit willkürlichen (Art. 9 BV), oder anderweitig Recht verletzenden, für den bundesgerichtlichen Entscheid erheblichen Sachverhaltsfeststellung beruht, wobei auch die Erheblichkeit der gerügten Feststellung in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen ist (Art. 42 Abs. 2, 97 Abs. 1, 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Rechtsverletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen und kassationsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche und der kassationsgerichtliche Beschluss rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann