BGer 6B_106/2009 |
BGer 6B_106/2009 vom 16.04.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_106/2009
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Urteil vom 16. April 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 12. November 2008.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 11. Februar 2009 und 10. März 2009 eine Frist bis 4. März 2009 bzw. die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist bis 31. März 2009 angesetzt, dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die dem Beschwerdeführer mit Gerichtsurkunde zugestellten Verfügungen kamen mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück. Die Zustellungen gelten indessen als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Da die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses mithin unbenutzt verstrichen ist, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. April 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Favre Arquint Hill
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