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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_919/2008
Urteil vom 16. April 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
gegen
Y.________,
Z.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dora Malek,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug, qualifizierte Geldwäscherei; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 23. September 2008.
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht des Kantons Zug erklärte X.________ mit Urteil vom 24. Oktober 2007 der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug sowie der qualifizierten Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.--, als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Landgerichts Bonn/D vom 27. November 2000 und des Obergerichts des Kantons Zug vom 18. Dezember 2001. Das Verfahren mit Bezug auf den Vorwurf der Unterlassung der Buchführung stellte es zufolge Eintritts der Verjährung ein. In einem Punkt sprach es ihn von der Anklage der qualifizierten Geldwäscherei frei. Ferner verpflichtete das Strafgericht X.________ zur Leistung von Schadenersatz im Umfang von Euro 293'107.64 und Euro 108'982.-- an die Geschädigten. Im Mehrbetrag verwies es die Forderungen auf den Zivilweg.
Eine gegen dieses Urteil von X.________ geführte Berufung wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 23. September 2008 ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit welcher er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe zu verzichten. Subsubeventualiter sei er zu einer Zusatzstrafe zu den Urteilen des Landgerichts Bonn vom 27.11.02 und des Obergerichts des Kantons Zug vom 18.12.01 von höchsten 1 - 6 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu verurteilen. Jedenfalls sei eine Gesamtstrafe von nicht mehr als 3 Jahren auszufällen, unter Gewährung des maximalen teilbedingten Strafvollzuges von 2 1/2 Jahren. Ferner beantragt er, auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen, subeventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
C.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe im Zeitraum von ca. August 1998 bis Juni 1999 als - zunächst faktischer und ab 24. November 1998 als einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift - der A.________AG mit Sitz in Zug zusammen mit dem deutschen Staatsangehörigen B.________, der wirtschaftlich Berechtiger der A.________AG war, eine Vielzahl von privaten deutschen Anlegern arglistig irregeführt und sie veranlasst, Geld in angebliche Börsengeschäfte zu investieren. Dabei habe der Beschwerdeführer den grössten Teil der von den Kunden auf das Geschäftskonto der A.________AG bei der D.________Bank einbezahlten Gelder umgehend als sogenannte Provisionszahlungen an B.________ oder an die C.________AG bzw. an sich selber als Abgeltung für seine sogenannten Dienstleistungen ausbezahlt. Dadurch sei einer Vielzahl der Anleger ein Vermögensverlust entstanden (angefochtenes Urteil S. 2; erstinstanzliches Urteil, Gerichtsdossier, GD 9/1 S. 26 ff.).
1.2 Hinsichtlich der Anklage wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug stellt die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Strafgericht fest, der rechtskräftig beurteilte B.________ bzw. seine Mittelsmänner hätten mindesten 77 Kunden der A.________AG in mehrfacher Hinsicht getäuscht. Diese hätten irrtümlich geglaubt, sie schlössen Vermögensverwaltungsverträge mit einer alteingesessenen erfolgreichen, aus dem schweizerischen Zug operierenden, lizenzierten Gesellschaft ab, welche für einen sorgfältigen und vertragskonformen Umgang mit den ihr überwiesenen Anlagegeldern sowie deren Platzierung und für eine Abrechnung über individuelle Kosten verantwortlich zeichnen würde. Den Kunden sei nicht bewusst gewesen, dass nur ein kleiner Teil der Kundeneinzahlungen überhaupt zur Durchführung der vereinbarten Geschäfte an Broker überwiesen worden seien, während der grösste Teil mittels überhöhter Kommissionen oder gar mittels Direktbezügen unwiderruflich in die Taschen von B.________ geflossen sei (angefochtenes Urteil S. 5; erstinstanzliches Urteil, Gerichtsdossier, GD 9/1 S. 45 f.).
In Bezug auf den Beschwerdeführer gelangt die Vorinstanz zum Schluss, er habe durch die Übernahme einer leitenden Organstellung in der A.________AG und das Ausführen jeglicher damit im Zusammenhang stehender Handlungen im Auftrag des wirtschaftlich Berechtigten B.________ - namentlich durch das Eingehen und Erfüllen des Domizil-Service-Vertrages für die A.________AG, die Versendung und Entgegennahme verschiedener Unterlagen an die bzw. von den angeworbenen Kunden, die Pflege von Kontakten zu den Brokern sowie durch die Überweisungen an die Broker und Rückzahlungen an die Kunden - in untergeordneter Stellung mehrere, zum Teil gewichtige kausale Tatbeiträge geleistet, wodurch die Betrugshandlungen von B.________ und seiner übrigen Komplizen gefördert worden seien (angefochtenes Urteil S. 5; erstinstanzliches Urteil, Gerichtsdossier, GD 9/1 S. 55 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz seinen Beweisantrag auf Einvernahme von 74 Geschädigten sowie des Haupttäters B.________ als Zeugen abgewiesen habe. Die Zeugeneinvernahmen der Geschädigten seien insbesondere deshalb unerlässlich, weil nur gestützt darauf die Frage der Opfermitverantwortung beantwortet werden könne. In der ganzen Strafuntersuchung seien nur zwei seiner Angestellten als Auskunftspersonen einvernommen und sei nur eine Person als Zeuge befragt worden. Der Haupttäter B.________ sei vom Landgericht München/D bereits am 13. November 2001 verurteilt worden. Es wäre somit ohne weiteres möglich gewesen, diesen als Zeugen einzuvernehmen. Von ihm wäre insbesondere zu erfahren gewesen, was er ihm (dem Beschwerdeführer) aufgetragen habe, wie er ihn instruiert habe, was er ihm über die Anlagegeschäfte mitgeteilt habe und welcher Art die Kommunikation zwischen den beiden gewesen sei (Beschwerde S. 4 ff.).
2.2 Die Vorinstanz nimmt an, das Strafgericht habe in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme des Haupttäters verzichten dürfen. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug sei aufgrund der schriftlichen Unterlagen sowie der glaubhaften Aussagen der dem Beschwerdeführer unterstellten Angestellten hinreichend nachgewiesen, so dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die Einvernahme des Haupttäters an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege nicht vor (angefochtenes Urteil S. 7 ff.). Darüber hinaus sei auch nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht die geschädigten Kunden nicht als Zeugen einvernommen habe. Der Nachweis des Sachverhalts beruhe nicht in erster Linie auf den von den Kunden ausgefüllten Fragebogen, sondern auf den in den Akten liegenden Geschäftsunterlagen, aus welchen sich die ausgeklügelten Machenschaften des Haupttäters ergäben. Aufgrund dieser Dokumente habe für die Kunden der Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Veranlassung bestanden, an der Seriosität der ihnen vermittelten Anlagemöglichkeiten zu zweifeln. Desgleichen sei es jenen auch nicht in zumutbarer Weise möglich gewesen, das Betrugssystem zu überprüfen. Der Anspruch auf die Befragung von Entlastungszeugen gelte demnach nur eingeschränkt, da den Bekundungen der Geschädigten nur untergeordnete Bedeutung zukommen könnte (angefochtenes Urteil S. 9 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil, Gerichtsdossier, GD 9/1 S. 18 ff.).
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter anderem das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a, 241 E. e, je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass der Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen hat (BGE 122 I 53 E. 4a, mit Hinweisen). Dies verwehrt es ihm indessen nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er ohne Willkür in freier, antizipierter Würdigung der beantragten zusätzlichen Beweise zur Auffassung gelangen durfte, dass weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 2a; 122 III 219 E. 3c; 122 IV 157 E. 1d, je mit Hinweisen).
2.4 Die kantonalen Instanzen stützen sich für den Schuldspruch der Beihilfe zum gewerbsmässigen Betrug auf die in den Akten befindlichen Unterlagen, auf die im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gegen den Haupttäter in Deutschland angelegten und teilweise beigezogenen Akten sowie auf die Einvernahmen zweier ehemaliger Angestellter des Beschwerdeführers. Sie gelangen zum Schluss, der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt sei genügend nachgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, welche entlastenden Momente die beantragten Einvernahmen zu Tage fördern könnten. Dieser Schluss ist nicht schlechthin unhaltbar. Das ergibt sich schon daraus, dass dem Beschwerdeführer kein aktiver Beitrag bei der Kundenwerbung vorgeworfen wird und er mit den Kunden der A.________AG gar nie in Kontakt gekommen ist (vgl. erstinstanzliches Urteil, Gerichtsdossier, GD 9/1 S. 19). Da in erster Linie der subjektive Tatbestand in Frage stand, durften die kantonalen Instanzen ohne weiteres zum Schluss kommen, die beantragten Zeugeneinvernahmen würden an der Würdigung der bereits erhobenen Beweise nichts mehr ändern. Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer die Zeugen für den Nachweis einer die Arglist ausschliessenden Opferverantwortung anruft. Wie sich in der nachfolgenden Erwägung ergibt, reichen die im gegen den Haupttäter in Deutschland geführten Verfahren erhobenen Beweise als Grundlage für die Bejahung des Tatbestandmerkmals der Arglist ohne weiteres aus.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Tatbestandsmerkmal der Arglist bejaht. Sie habe dabei unbesehen auf das Urteil des Landgerichts München/D vom 13. November 2001 abgestellt. Es gehe aber nicht an, pauschal auf Ausführungen in anderen Verfahren zu verweisen, an welchen der Beschuldigte nicht beteiligt gewesen sei. Im zu beurteilenden Fall schliesse die Opfermitverantwortung der geschädigten Kunden die Arglist aus. Ausländische Anleger, meist Steuerflüchtlinge, die ihr Geld im Ausland anlegen wollten, könnten nicht allen Ernstes als derart geschäftsunerfahren taxiert werden, dass ihnen abgesprochen werden könne, die elementarsten Abklärungen zu treffen. Eine einzige Anfrage an eine Bank in der Schweiz oder in Deutschland über die A.________AG hätte über die wahren Verhältnisse Auskunft gegeben. Niemand schicke sein Erspartes, das er vor dem deutschen Fiskus verstecken wolle, an eine völlig unbekannte Gesellschaft, die nicht Gewähr dafür bieten könne, dass die Gelder auch tatsächlich erhalten blieben. Die Kunden hätten daher die elementarsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen (Beschwerde S. 7 ff.).
3.2 Die Vorinstanz nimmt an, die Geschädigten seien im Zusammenhang mit der von der A.________AG vorgegebenen Geschäftstätigkeit nach einem gleichbleibenden Handlungsmuster über die fehlende Möglichkeit und den fehlenden Wille zur Anlage der angeworbenen Gelder sowie die Führung eines Scheinbetriebes getäuscht worden. Der vorgespiegelte Erfüllungswillen sei für die Geschädigten nicht überprüfbar gewesen (angefochtenes Urteil S. 15).
Die erste Instanz erachtete das Tatbestandmerkmal der Arglist aus verschiedenen Gründen als erfüllt. Neben einem umfassenden Lügengebäude sei es auch zu Machenschaften und Inszenierungen gekommen (vgl. zum Geschäftsmodell der A.________AG erstinstanzliches Urteil, Gerichtsdossier, GD 9/1 S. 27 ff.; Urteil B.________, Untersuchungsakten, Ordner IX act. 7/1 S. 4 ff.). Zudem seien verschiedene Falschangaben, namentlich die Täuschung über die Absicht, die Verträge zu erfüllen, nicht oder nur schwer überprüfbar gewesen (angefochtenes Urteil S. 5; erstinstanzliches Urteil, Gerichtsdossier, GD 9/1 S. 46 ff.).
3.3 Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Das ergibt sich schon aus der Unmöglichkeit, den fehlenden Willen, die akquirierten Gelder verabredungsgemäss anzulegen, zu überprüfen. Dasselbe gilt für die gesamte betrügerische Betriebsstruktur, welche für die Kunden ebenfalls nicht durchschaubar war. Daran ändert der Umstand, dass die Kunden zumindest teilweise geblendet von den vorgespiegelten hohen Gewinnerwartungen leichtsinnig gehandelt haben, nichts. Denn nach der Rechtsprechung verlieren Investoren, die sich bewusst auf Spekulationsgeschäfte einlassen, den strafrechtlichen Schutz nicht, sofern ihnen jedenfalls das Ausmass der mit der Investition verbundenen Risiken aufgrund der raffinierten Täuschungen mittels falscher Werbeunterlagen und wahrheitswidriger mündlicher Angaben verborgen bleibt. Ausserdem führt nicht jedes erheblich naive Verhalten des Opfers zur Annahme einer das Merkmal der Arglist ausschliessenden alleinigen Opferverantwortung und damit zur Straflosigkeit des Täters (BGE 6B_466/2008 vom 15.12.2008 E. 5.3). Im vorliegenden Fall ist den Kunden zudem nicht bloss das Risiko der angetragenen Geschäfte verschwiegen, sondern ein eigentlicher Scheinbetrieb vorgespiegelt worden.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe ihn zu einer Zusatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe und 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Zusammen mit den in den Urteilen des Landgerichts Bonn/D vom 27. November 2000 und des Obergerichts des Kantons Zug vom 18. Dezember 2001 ausgesprochenen Strafen ergebe sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten, welche die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges zulasse. Soweit die Anzahl Tagessätze der Geldstrafe zur Gesamtstrafe hinzugezählt würde, sei die Festsetzung des Strafmasses willkürlich, da überhaupt kein sachlicher Grund dafür ersichtlich sei, eine Strafe in dieser Höhe auszufällen. Dabei erweise sich bereits die Aussprechung einer Zusatzstrafe als solche als bun-desrechtswidrig. Angesichts seines geringfügigen Verschuldens und des Umstands, dass seit den ihm vorgeworfenen Straftaten rund 10 Jahre verstrichen seien, müsse auf eine Zusatzstrafe gänzlich verzichtet oder jedenfalls auf ein Mass von 1 - 6, maximal aber von 11 Monaten herabgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass die kantonalen Behörden das Beschleunigungsgebot verletzt hätten. Selbst wenn das von der Vorinstanz ausgefällte Strafmass bestätigt würde, müsse bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges geprüft werden (Beschwerde S. 10 ff.).
Was die Vorinstanz sodann gegen die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges vorbringe, verfange nicht. Es sei auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Straftaten sehr lange zurücklägen und er sich nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Die dem zu beurteilenden Fall zugrunde liegenden Straftaten seien vor den beiden Urteilen des Landgerichts Bonn/D und des Obergerichts Zug begangen worden. Es lasse sich daher auch keine Rückfallgefahr ableiten. Zudem habe er sich völlig aus der Finanzwelt zurückgezogen und sei nunmehr als Softwareentwickler tätig. Es könne ihm daher mit Sicherheit keine schlechte Prognose gestellt werden. Er sei in dem in Deutschland geführten Verfahren gut 6 Monate in Untersuchungshaft gewesen. Es rechtfertige sich daher bei einer Gesamtstrafe von 3 Jahren den bedingt aufzuschiebenden Teil auf 2 ½ Jahre festzusetzen (Beschwerde S. 12 f.).
4.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landgerichts Bonn/D vom 27. November 2000 des gewerbsmässigen Betruges schuldig erklärt und zu einer Strafe von 1 ¾ Jahren Gefängnis verurteilt worden. Das Obergericht des Kantons Zug habe mit Urteil vom 18. Dezember 2001 wegen Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung eine Zusatzstrafe zu diesem Urteil von 3 Monaten ausgefällt. Das erstinstanzliche Strafgericht habe in Würdigung aller Umstände eine hypothetische Gesamtstrafe von 3 ½ Jahren bzw. von 42 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Abzüglich der bereits ausgefällten Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten ergebe sich eine Grundzusatzstrafe von 18 Monaten. Diese sei in Beachtung der Strafmilderungs- und -minderungsgründe um weitere 3 Monate herabzusetzen, so dass eine Gesamtstrafe von 39 Monaten bzw. eine Zusatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen sei (angefochtenes Urteil S. 18 f.; erstinstanzliches Urteil, Gerichtsdossier, GD 9/1 S. 85 ff.). Das Strafgericht habe es zudem als gerade noch verantwortbar gehalten, diese Zusatzfreiheitsstrafe um weitere 3 Monate herabzusetzen, um dem Beschwerdeführer die Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu ermöglichen. Der Schluss des Strafgerichts, die Gewährung des teilbedingten Vollzugs für diese reduzierte Strafe sei weder tat- noch schuldangemessen, sei nicht zu beanstanden.
Zusätzlich zur Freiheitsstrafe fällt das Strafgericht gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB eine Geldstrafe aus, welche es auf 30 Tagessätze ansetzt. Die Vorinstanz nimmt an, die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe belaufe sich daher auf insgesamt 37 Monate. Damit scheide die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs für die Zusatzstrafe von 12 Monaten und 30 Tagen Geldstrafe aus formellen Gründen aus (angefochtenes Urteil S. 20; erstinstanzliches Urteil, Gerichtsdossier, GD 9/1 S. 89).
4.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 S. 11 mit Hinweis) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E. 2a S. 103). Ferner berücksichtigt das Gericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung bemisst sich das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Die Zusatzstrafe gleicht dementsprechend die Differenz zwischen der ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypothetischen Gesamtstrafe aus, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden und der von dem für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB profitierte, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2. mit weiteren Hinweisen).
4.4 Die kantonalen Instanzen haben sich in ihren einlässlichen Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten ausführlich auseinander gesetzt und sämtliche Zumessungsgründe zutreffend gewürdigt. Dass sie dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen wären oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätten, ist nicht ersichtlich. Das gilt zunächst uneingeschränkt für die Festsetzung des Strafmasses für die Freiheitsstrafe auf 12 Monate. Dabei haben sie der Rechtsprechung Rechnung getragen, wonach bei der Ausfällung einer Zusatzstrafe für einen Täter, der sich in einer gefestigten beruflichen Stellung befindet, der sozialen Integration des Täters Rechnung zu tragen und - soweit schuldangemessen - eine Strafe zu verhängen ist, die in Halbgefangenschaft vollzogen werden kann (vgl. BGE 121 IV 97 E. 2d). Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. So sind die kantonalen Instanzen zu Recht von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen. Denn der Beschwerdeführer hat - im Übrigen zu einem Zeitpunkt, in welchem gegen ihn im Kanton Zug bereits ein Strafverfahren geführt wurde - umtriebig beim Betrugssystem um die A.________AG mitgewirkt und für dessen Erfolg in untergeordneter Stellung Hand geboten. Ausserdem hat er mitgeholfen, Deliktserlös im Umfang von CHF 1.87 Mio durch klassische Geldwäschereihandlungen ins Ausland und dort in die Taschen des Haupttäters abzudisponieren (erstinstanzliches Urteil, Gerichtsdossier, GD 9/1 S. 84). Bei dieser Sachlage verletzt der Verzicht auf eine weitere Reduktion der Zusatzstrafe das dem Sachgericht zustehende Ermessen nicht.
Nicht zu beanstanden ist auch, dass die kantonalen Instanzen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint haben. Nach den tatsächlichen Feststellungen erlangte der Beschwerdeführer erstmals im Dezember 2002 davon Kenntnis, dass gegen ihn im Zusammenhang mit der A.________AG ein Strafverfahren eröffnet worden war. Die Schlusseinvernahme fand am 23. Juni 2005 statt, die Überweisungsverfügung erfolgte am 28. Juli 2005 und die Anklageschrift wurde am 27. Juli 2006 eingereicht. Die erstinstanzliche Verhandlung fand am 12. September 2007 statt, das erstinstanzliche Urteil datiert vom 24. Oktober 2007 (versandt am 31. Oktober 2007) und das zweitinstanzliche Urteil vom 23. September 2008 (versandt am 30. September 2008). Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist namentlich in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren ersichtlich. Die kantonalen Instanzen nehmen diesbezüglich an, dessen eher lange Dauer von über einem Jahr sei auf den vom Beschwerdeführer initiierten Verteidigerwechsel zurückzuführen (angefochtenes Urteil S. 19f.; erstinstanzliches Urteil, Gerichtsdossier, GD 9/1 S. 86 f.). Ob tatsächlich der Wechsel des Verteidigers für die erstinstanzliche Verfahrensdauer verantwortlich ist, kann offen bleiben. Jedenfalls haben die dem Beschwerdeführer bewilligten Fristerstreckungen für die Stellungnahme zur Anklage und die Einreichung von Beweisanträgen das Verfahren zweifellos erheblich verzögert (erste, dem früheren amtlichen Verteidiger gesetzte grundsätzlich nicht erstreckbare Frist bis Ende Oktober 2006 [Gerichtsdossier GD 4/1]; letzte, ausnahmsweise und unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot gewährte Erstreckung der Frist für den neuen privaten Verteidiger bis Ende Juli 2007 für die Einreichung allfälliger Beweisanträge und bis Ende August 2007 für die Stellungnahme zur Anklageschrift [Gerichtsdossier GD 4/9]; erstinstanzliches Urteil, Gerichtsdossier, GD 9/1 S. 6 f.). Im Übrigen erscheint auch die Gesamtdauer des Strafverfahrens, wie die kantonalen Instanzen zutreffend annehmen, nicht als unangemessen.
4.5 Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Die kantonalen Instanzen haben eine hypothetische Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe und von 30 Tagessätzen Geldstrafe ausgesprochen. Abzüglich der Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe verbleibt demnach eine Zusatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe und von 30 Tagessätzen Geldstrafe. Da im zu beurteilenden Fall mit der Freiheitsstrafe aufgrund von Art. 305bis Ziff. 2 StGB zwingend eine Geldstrafe verbunden werden muss, übersteigt die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer der schuldangemessenen Strafe das Höchstmass von 3 Jahren gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB. Die Gewährung des teilbedingten Vollzugs für die Zusatzstrafe scheidet daher aus.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.
Soweit der Beschwerdeführer die Verurteilung zur Leistung von Schadenersatz an die Geschädigten beanstandet und die Verweisung der Forderungen mangels Liquidität auf den Zivilweg beantragt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer setzt sich in diesem Punkt mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Seine Beschwerde genügt daher den Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (BGE BGE 134 II 244 E. 2.1).
6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschien, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnis-sen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Boog