Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_290/2009
Urteil vom 17. April 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
A.X.________, c/o B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unbekannt,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 16. Februar 2009 (No SK 08 283/CLA).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
In Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. März 2009 aufgefordert, bis zum 3. April 2009 den angefochtenen Entscheid nachzureichen. Der Beschwerdeführer reichte am 3. April 2009 nur die erste Seite eines Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 16. Februar 2009 ein. Auf die Beschwerde ist folglich schon deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer selbstverständlich den vollständigen angefochtenen Entscheid hätte einreichen müssen. Im Übrigen genügt die Beschwerde ohnehin den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn