Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_148/2009
Urteil vom 20. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 18. Dezember 2008.
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene B.________ war als Bauarbeiter bei der Firma R.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 9. August 1981 in einen Autounfall verwickelt wurde und sich dabei multiple Verletzungen, namentlich eine Milz- und Leberruptur sowie eine beidseitige Schambein- und eine Rippenserienfraktur zugezogen hatte. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen bis der Versicherte am 9. November 1981 wieder seine volle Arbeitsfähigkeit erreicht hatte und keiner weiteren medizinischen Behandlungen mehr bedurfte. Am 9. Juni 2005 liess B.________ alsdann einen Rückfall zu diesem Unfall melden, wofür die SUVA wiederum ihrer Leistungspflicht nachkam. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 ab 1. Januar 2008 aufgrund organisch bedingter Unfallfolgen eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 24 % zu. Eine Integritätsentschädigung wurde nicht ausgerichtet. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2008 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 18. Dezember 2008 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm eine Unfallrente von 70 % sowie eine Integritätsentschädigung von 50 % zuzusprechen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung betreffend Gerichtskosten.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Im angefochtenen Entscheid werden die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1 Nach Würdigung der umfassenden medizinischen Aktenlage hat das kantonale Gericht die aufgrund bestimmter unfallkausaler somatischer Beschwerden (Bauchbeschwerden) von der SUVA zugesprochene Rente von 24 % zu Recht bestätigt. Was die geltend gemachten psychischen Beschwerden betrifft, hat es festgestellt, dass aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren psychiatrischen Beurteilungen im Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 6. Januar 2006 und im Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Juli 2007 zwischen den geklagten psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 9. August 1981, insbesondere angesichts der fast 20-jährigen Phase der vollen Arbeitsfähigkeit des Versicherten, ein natürlicher Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, worauf verwiesen wird, kann vollumfänglich beigepflichtet werden. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Eintritt psychischer Störungen ist. Denn medizinische Aussagen über den Kausalverlauf bei psychischen Beschwerden, welche erst mehrere Jahre nach einem Unfall auftreten, werden mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall immer schwieriger und hypothetischer. Bei konkurrierenden Ursachen kommt einem ärztlich als Auslöser bezeichneten Faktor daher nicht ohne weiteres die Bedeutung einer relevanten Teilursache zu. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass schon bei nicht auszuschliessender oder bloss möglicher Kausalkette der natürliche Kausalzusammenhang angenommen oder einfach unterstellt wird und so das für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs geltende Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unterlaufen wird (SVR 2003 UV Nr. 12 S. 37 E. 4.3.1 [U 78/02]; vgl. Urteil P vom 6. Juni 2006 mit Hinweisen, U 12/06).
3.2 Hinsichtlich der Verneinung des Anspruchs des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung kann ebenfalls auf die überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Wie das kantonale Gericht diesbezüglich mit Blick auf die medizinische Aktenlage und in Anwendung der intertemporalrechtlichen Bestimmung (Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG) richtig erwog, besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, da die im August 1981 durchgeführte Splenektomie (operative Entfernung der Milz) vor Inkrafttreten des UVG im Jahre 1984 stattgefunden hat.
3.3 Sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die somatischen Beschwerden, soweit unfallkausal und mithin relevant, zu wenig berücksichtigt worden sind. Diesbezüglich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus den Akten. Was ferner die psychischen Beschwerden betrifft, braucht mangels natürlicher Kausalität auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Adäquanz nicht weiter eingegangen zu werden.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird.
5.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Weber Peter