BGer 6B_234/2009 |
BGer 6B_234/2009 vom 24.04.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_234/2009
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Urteil vom 24. April 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichteintretensbeschluss (Hausfriedensbruch, unbefugte Datenbeschaffung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 29. Januar 2009.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerde kann sich nur dagegen richten, dass auf eine Strafanzeige der Beschwerdeführerin wegen Hausfriedensbruchs und unbefugter Datenbeschaffung nicht eingetreten wurde. Auf Antrag 3, der die Ehrverletzungsdelikte betrifft, die noch nicht letztinstanzlich erledigt sind (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2-4 Ziff. 1 und 2), ist nicht einzutreten (Art. 90 BGG).
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Die Staatsanwaltschaft war am kantonalen Verfahren beteiligt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG ist. Sie wurde durch die angezeigten Taten auch nicht in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt, weshalb sie nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG ist. Als Geschädigte, die nicht Opfer ist, ist sie zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert (BGE 133 IV 228).
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Die Beschwerdeführerin kann nur die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind dabei Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Denn auf eine solche Prüfung in der Sache haben nicht Legitimierte keinen Anspruch (BGE 119 Ib 305 E. 3 mit Hinweisen).
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Soweit die Beschwerdeführerin zum Beispiel eine Rechtsverweigerung mit der Begründung geltend macht, alle kantonalen Instanzen hätten einseitig auf die Aussagen des Angeschuldigen abgestellt und nur die Aussagen der Beschwerdeführerin verneinen wollen (Beschwerde S. 8 Art. 3), müsste das Bundesgericht die Sache selber prüfen. Darauf hat die Beschwerdeführerin indessen wie gesagt keinen Anspruch.
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Weitere Rügen sind nicht hinreichend begründet. So ergibt sich zum Beispiel aus den Ausführungen zum Anzeigerecht (Beschwerde S. 9 Art. 6) nicht, dass und inwieweit die kantonalen Instanzen die Grundrechte der Beschwerdeführerin bzw. das kantonale Recht verletzt haben könnten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. April 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Monn
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