BGer 8C_302/2009 |
BGer 8C_302/2009 vom 24.04.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_302/2009
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Urteil vom 24. April 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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S.________, Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E. Ronald Pedergnana.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 6. März 2009.
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Nach Einsicht
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in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2009, mit welchem die Beschwerde des S.________ vom 3. Februar 2009 gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 23. Dezember 2008 "unter Wiederherstellung der am 2. Februar 2009 abgelaufenen Beschwerdefrist als rechtzeitig entgegen genommen" erachtet wurde und "auf die Beschwerde vom 3. Februar 2009 (...) eingetreten" werde,
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher die SUVA beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und "das bei der Vorinstanz eingereichte Gesuch des Beschwerdegegners um Wiederherstellung der am 2. Februar 2009 abgelaufenen Beschwerdefrist sei abzuweisen"; "auf die bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde vom 3. Februar 2009 sei nicht einzutreten",
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in Erwägung,
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dass es sich beim angefochtenen kantonalen Entscheid, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, nicht um einen Endentscheid, sondern um einen - selbstständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.1.1 und 4.1.3 S. 480 f.; anders die Qualifizierung des hier nicht gegebenen Falles eines Nichteintretensentscheides, mit dem die Wiederherstellung einer Frist abgelehnt wird, als Endentscheid: 9C_753/2007 vom 29. August 2008, E. 1 und 5A_729/2007 vom 29. Januar 2008, E. 1),
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; s.a. BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34),
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dass die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind, weil die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde bzw. der Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegebenenfalls im Rahmen der Anfechtung des Endentscheides vor Bundesgericht gerügt resp. überprüft werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; dazu Urteil 4A_109/2009 vom 16. April 2009), woran der Hinweis auf das - noch unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 ergangene - Urteil K 49/02 vom 23. September 2002 nichts ändert (vgl. auch die im Zusammenhang mit der Anfechtung vorinstanzlicher Rückweisungsentscheide im Vergleich zur früheren Praxis nach OG geänderte Rechtslage gemäss Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005: BGE 133 V 477 E. 1 und 3 S. 479 f.),
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dass die Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, damit aber kein nach der Rechtsprechung bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart würde, zumal auch insoweit die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist und die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, da sie die mit dem Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen mit dem Endentscheid anfechten können (dazu statt vieler nunmehr Urteil 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen),
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dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung des kantonalen Entscheids somit nicht erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. April 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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