BGer 1C_151/2009 |
BGer 1C_151/2009 vom 28.04.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_151/2009
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Urteil vom 28. April 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Nichtigerklärung der Einbürgerung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 3. März 2009
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des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
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In Erwägung,
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dass X.________ mit Eingabe vom 9. April 2009 Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 3. März 2009 erhoben hat;
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dass das angefochtene Urteil der Beschwerde nicht beilag;
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dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 14. April 2009 aufgefordert hat, bis spätestens am 27. April 2009 den angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2009 beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bliebe;
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dass die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
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dass die Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;
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dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat;
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dass die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht, da sich aus ihr nicht ergibt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne dieser Bestimmung verletzen sollte;
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dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), auf eine Kostenauflage indessen verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. April 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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