Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_257/2009
Urteil vom 29.April 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,
vom 18. März 2009.
Erwägungen:
1.
Der Schweizer Bürger X.________ heiratete am 2. Mai 2007 eine kurz zuvor eingereiste, um mehr als 40 Jahre jüngere Kosovarin, geboren 1973, welche gestützt auf die Heirat eine bis 1. Mai 2008 gültige Aufenthaltsbewilligung erhielt. Mit Verfügung vom 3. September 2008 lehnte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch der Ehefrau um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Diese rekurrierte dagegen an den Regierungsrat des Kantons Zürich, welcher den Rekurs am 4. Februar 2009 abwies. X.________ focht diesen Rekursentscheid am 4. März 2009 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Das Verwaltungsgericht trat mit Beschluss vom 18. März 2009 darauf nicht ein; es verneinte die Legitimation von X.________ als Ehemann der um Bewilligung ersuchenden Ausländerin gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a des Zürcher Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]), weil es ihm an der formellen Beschwerde fehle, habe er sich doch am Rekursverfahren vor dem Regierungsrat nicht beteiligt, ohne dass er unverschuldet davon abgehalten worden sei.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. April 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, "der Beschluss des Regierungsrats, resp. die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau des Beschwerdeführers durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich sei aufzuheben, und der Rekurs des Beschwerdeführers sei gutzuheissen"; eventualiter wird Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt.
2.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2); es muss sich dabei um schweizerisches Recht handeln (Art. 95 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund zu beziehen. Beruht der (Nichteintretens-) Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht, welche spezifischer Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG); namentlich genügt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht.
Der Beschwerdeführer äussert sich vor allem zur dem Rechtsstreit zugrundeliegenden materiellen Rechtsfrage (Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau). Damit ist er nach dem Gesagten nicht zu hören. Was den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Nichteintretensgrund betrifft, begnügt er sich damit zu bemängeln, dass er "vom Regierungsrat in keiner Weise in das Rekursverfahren einbezogen, ja nicht einmal zur Situation befragt" worden sei. Zu der im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen kantonalrechtlichen Verfahrensregelung (§ 21 lit. a VRG; Element der formellen Beschwer) bzw. zu deren konkreten Anwendung durch das Verwaltungsgericht, namentlich zum Argument, dass er nicht davon abgehalten worden sei, selber an den Regierungsrat zu gelangen, lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Es fehlt damit offensichtlich an einer den beschriebenen formellen Anforderungen genügenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Ergänzend ist beizufügen, dass aufgrund der Aktenlage ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern der Nichteintretensentscheid gegen verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verstossen könnte.
Auf die Beschwerde ist ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion und dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller