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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_820/2008
Urteil vom 29. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
W.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35,
6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 11. September 2008.
Sachverhalt:
Nachdem die IV-Stelle Luzern W.________ für die Zeit ab 1. Oktober 2004 bis 31. Oktober 2005 eine ganze Invalidenrente gewährt hatte, lehnte sie es mit Verfügung vom 22. August 2007 mangels anspruchsrelevanten Invaliditätsgrades ab, ihm auch für die Zeit ab 1. November 2005 eine Rente auszurichten.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Begehren um Zusprache einer mindestens halben Invalidenrente ab 1. November 2005 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. September 2008 insoweit teilweise gut, als es W.________ ab 1. November 2005 eine Viertelsrente gewährte.
W.________ lässt beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids und erneut die Zusprache einer mindestens halben Invalidenrente ab 1. November 2005 beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Nach Hinweis auf die zutreffende Darlegung der nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2007 und ergänzender Wiedergabe der bei Rentenrevisionen zu beachtenden Regeln (Art. 17 ATSG, Art. 88a Abs. 1 IVV) ist die Vorinstanz wie zuvor schon die IV-Stelle gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen und namentlich den Bericht über eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Abklärungsstelle X.________ vom 19. September 2006 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei optimal behinderungsadaptierten Arbeitsbedingungen zumutbarerweise in der Lage wäre, in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, welche mit genügend Bewegungsmöglichkeiten abwechselnd gehend, sitzend und stehend ausgeführt werden kann, eine 75%ige Leistung zu erbringen, wobei bestimmte Stellungen und Expositionen vermieden werden sollten. Auf der Grundlage dieses Leistungsprofils hat die Vorinstanz anhand eines Einkommensvergleichs unter Zuhilfenahme der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2004 aufgezeigt, dass die IV-Stelle bereits für die Zeit ab August 2005 von einer 75%igen Leistungsfähigkeit ausgehen durfte und daher grundsätzlich berechtigt war, die bisher gewährte ganze Rente auf den 1. November 2005 hin in Revision zu ziehen. Bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) hat sie dem Beschwerdeführer - anders als zuvor die IV-Stelle - einen so genannt leidensbedingten Abzug (BGE 126 V 75) von den nach Massgabe der LSE ermittelten Lohndaten zugebilligt und diesen auf 15 % veranschlagt. Damit ist sie nicht mehr wie die Verwaltung zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von lediglich 32 %, sondern zu einem solchen von 45 % gelangt, welcher Anspruch auf eine Viertelsrente gibt.
2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Andernfalls kann ein von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 138 E. 1.4 S. 140).
2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten, wobei nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass sich ein Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Soweit er dies vermissen lässt und die Beschwerde mit der dem kantonalen Gericht eingereichten Rechtsschrift identisch ist, wird auf sie - bei offensichtlichen Begründungsmängeln im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG - nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.).
3.
Bezüglich der gestützt auf die zusammengetragenen ärztlichen Unterlagen und namentlich den Bericht der Abklärungsstelle X.________ vom 19. September 2006 erfolgten vorinstanzlichen Feststellung des medizinisch relevanten Sachverhalts und der sich daraus ergebenden Leistungsfähigkeit beschränkt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht darauf, seine Vorbringen vor dem kantonalen Gericht zu wiederholen. Mit kleinen - auf Grund des nunmehr letztinstanzlichen Verfahrensstadiums erforderlich gewordenen - redaktionellen Anpassungen fügt er in den Ziffern 2 bis 6 seiner Beschwerde die bereits unter den Ziffern 3 bis 7 der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechtsschrift enthaltenen Abschnitte praktisch wortwörtlich erneut auf. Eine Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts mit klarer Darlegung der beanstandeten Aspekte und des bemängelten vorinstanzlichen Vorgehens fehlt. Das Erfordernis einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung ist damit in diesem Punkt nicht erfüllt, weshalb insoweit auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten ist (E. 2 hievor). Was speziell den Bericht der Abklärungsstelle X.________ vom 19. September 2006 und den wiederholt vorgebrachten Einwand, es handle sich dabei nicht um ein medizinisches Gutachten, anbelangt, ist im Übrigen festzuhalten, dass die Abklärung in der Abklärungsstelle X.________ ausdrücklich eine Evaluation der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zum Zweck hatte. Als Ausgangslage dafür war die Abklärungsstelle verpflichtet, auch die Ergebnisse der bereits durchgeführten medizinischen Untersuchungen in ihre Beurteilung mit einzubeziehen. Inwiefern dabei der Umstand, dass der Rheumatologe Dr. med K.________ in medizinischer Hinsicht noch eine persönliche Eintrittsuntersuchung durchführte, die Zuverlässigkeit der Expertise der Abklärungsstelle X.________ in Frage stellen sollte, ist nicht ersichtlich, sondern unterstreicht lediglich die Gewissenhaftigkeit der mit der beruflichen Exploration betrauten Fachleute im Umgang mit den bereits erfolgten medizinischen Erhebungen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Kritik wäre daher, könnte darauf überhaupt eingetreten werden, ohnehin als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen.
4.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nur insoweit einzugehen, als die dem kantonalen Gericht dargelegte Begründung eine Änderung (auch im Sinne einer Ergänzung) erfährt oder aber im angefochtenen Entscheid unbeurteilt geblieben ist. Zu beachten ist dabei, dass die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der darauf beruhenden Einschätzung der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung verbliebenen Restarbeitsfähigkeit als Tatfrage einer bundesgerichtlichen Überprüfung nur bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG zugänglich ist (E. 2.1 hievor). In der Beschwerdeschrift wird indessen weder eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung noch eine auf einer Rechtsverletzung beruhende Grundlage in der erforderlichen substantiierten Weise (E. 2.1 hievor) geltend gemacht. Die beschwerdeführerischen Vorbringen, mit welchen sich im Übrigen schon die Vorinstanz ausführlich auseinandergesetzt hat, sind jedenfalls, soweit überhaupt sachbezogen, nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft (Art. 97 Abs. 1 BGG) oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen. Ebenso wenig haftet der vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) eine Rechtswidrigkeit an.
5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) und teilweise auch unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist, wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt (Art. 109 Abs. 3 BGG).
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Krähenbühl