Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_254/2009
Urteil vom 30. April 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern.
Gegenstand
Ausweisung, kantonales Revisionsgesuch,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 10. März 2009.
Erwägungen:
1.
Der aus dem Kosovo stammende X.________, geboren 1966, weilte seit 1994 mit einer Aufenthaltsbewilligung, die ihm gestützt auf die Heirat mit einer Schweizerin erteilt und regelmässig erneuert worden war, und seit Februar 1999 mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Einen Monat nach der im Mai 2001 erwirkten Scheidung heiratete er am 7. Juni 2001 eine Landsfrau, mit welcher zusammen er eine Tochter (geboren Mitte 2004) hat; Ehefrau und Tochter leben im Kosovo.
Nachdem X.________ am 16. November 2004 wegen Vergewaltigung zu 2½ Jahren Zuchthaus verurteilt worden war, wies ihn das Amt für Migration des Kantons Luzern mit Verfügung vom 25. Januar 2007 aus der Schweiz weg. Beschwerden ans Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Urteil vom 18. Juli 2007) und ans Bundesgericht (Urteil 2C_488/2009 vom 6. Februar 2008) blieben erfolglos. Bei der nach Art. 11 Abs. 3 ANAG erforderlichen Interessenabwägung wurden namentlich die Befürchtungen von X.________, ihm drohe im Kosovo Todesgefahr, berücksichtigt (Urteil 2C_488/2009 E. 3.2.4).
Am 16. Januar 2009 ersuchte X.________ das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern um Revision seines Urteils vom 18. Juli 2007. Er machte geltend, es lägen neue Fakten vor, die eine andere Beurteilung der ihm im Kosovo drohenden Gefahren nahelegten. Mit Urteil vom 10. März 2009 trat das Verwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. April 2009 stellt X.________ dem Bundesgericht zahlreiche Anträge. Namentlich beantragt er, auf das beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern eingereichte Revisionsgesuch sei einzutreten, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2008 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben, das Revisionsgesuch sei gutzuheissen und die Verfügung des Amtes für Migration vom 25. Januar 2007 sei aufzuheben und es sei auf eine Ausweisung zu verzichten.
2.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2); es muss sich dabei um schweizerisches Recht handeln (Art. 95 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund zu beziehen. Beruht der (Nichteintretens-) Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht, welche spezifischer Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG); namentlich genügt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht; insbesondere wird den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG mit dem Hinweis auf frühere Rechtsschriften nicht Genüge getan.
Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, wie der Revisionsgrund von § 175 des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) zu verstehen ist, um anschliessend anhand des konkreten Falles zu prüfen, ob neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne dieser Norm vorliegen bzw. geltend gemacht worden seien. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit zu behaupten, es lägen neue massgebliche Fakten vor, ohne diese näher zu umschreiben oder auch nur im Ansatz auf die detaillierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts einzugehen. Inwiefern dieses schweizerisches Recht verletzt habe, legt er in keiner Weise dar; namentlich nennt er kein verfassungsmässiges Recht, das beeinträchtigt worden sein könnte. Die Rechtsschrift enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller