Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_259/2009/bnm
Verfügung vom 30. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Fürsprecherin Prisca Graf-Gottschall,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. März 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. März 2009 des Obergerichts des Kantons Bern,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 29. April 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann