Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6F_9/2009
Urteil vom 1. Mai 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________, Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 25. März 2009 (6B_210/2009).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil 6B_210/2009 vom 25. März 2009 trat das Bundesgericht auf ein Ausstandsbegehren und auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser wendet sich mit einem Revisionsgesuch ans Bundesgericht. Er macht indessen keinen der Revisionsgründe der Art. 121, 122 und 123 BGG geltend, sondern bringt nur zum Ausdruck, dass er mit dem Urteil vom 25. März 2009 nicht einverstanden ist ("Bollwerk von zionistischen Lügen"). Solche Ausführungen sind in einem Revisionsgesuch unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Art der Prozessführung ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
3.
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere weitere unbegründete Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort zu den Akten gelegt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn